Hoffnung für ledige Väter: Neues Gesetz zum Sorgerecht

Datum

04.02.2013

Art des Beitrags

Rechtstipp

Der Gesetzgeber hat reagiert. Am 31.01.2013 beschloss der Deutsche Bundestag nach Rügen des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts über die Reform des Sorgerechts mit dem Ergebnis, dass fortan ledige Väter das Sorgerecht für ihre Kinder auch dann erlangen können, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Das Gesetz lässt viele unverheiratete Väter in Deutschland hoffen – wir erklären die Neuerungen!

Sorgerecht bisher allein bei der Mutter

Wollte ein unverheirateter Vater bisher das Sorgerecht für seine Kinder erhalten, so brauchte er dafür regelmäßig das Einverständnis der Mutter, sofern eine Heirat ausgeschlossen war. Ohne oder gegen den Willen ließ das deutsche Recht bisher keine Sorge des Vaters für sein uneheliches Kind zu.
Diese Situation hielten sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof für rechts- und verfassungswidrig, sodass der Gesetzgeber hier dringend nachzubessern hatte. Dies ist mit der vom Bundestag beschlossenen Reform nun geschehen.

Antrag eines Elternteils erforderlich – Gegenseite hat Möglichkeit zu Antwort

Das neue Modell sieht nun vor, dass das gemeinsame Sorgerecht nun durch einen Elternteil beim Familiengericht beantragt wird. Daraufhin soll die Entscheidung vom Familiengericht gefällt werden, wobei es sich am Kindeswohl, also an dem für das Kind und dessen Entwicklung vorteilhaftesten, zu orientieren hat. Der Antrag kann durch beide Elternteile aus verschiedenster Motivation eingebracht werden: Der ledige Vater kann somit eine möglicherweise ungerechtfertigte Blockade durch die Kindesmutter gerichtlich aufheben lassen, die Mutter hingegen kann den Antrag einbringen, um den Kindesvater mehr in die Sorge mit einzubinden.

 

Wird der Antrag eingebracht, so hat der jeweils andere Elternteil die Möglichkeit, Gründe vorzutragen, warum die gemeinsame Sorge vielleicht doch nicht dem Kindeswohl entspricht. Hierfür bleibt der Mutter eine Frist, die frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes endet. Dabei wird zunächst einmal davon ausgegangen, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl am ehesten entspricht – nur wenn diese Vermutung durch die Ausführungen der anderen Seite erschüttert werden, kann das Gericht eine alleinige Sorge einem Elternteil zusprechen.

Gemeinsame oder alleinige Sorge prüfen lassen

Dies kann auch der ledige Kindesvater sein! Kommt eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht und entspricht das Sorgerecht des Vaters nach Ansicht des Gerichts eher dem Wohle des Kindes, so kann das Sorgerecht auch auf den ledigen Vater übertragen werden.

 

In jedem Falle sollten ledige Väter, wenn sie an einem zumindest gemeinsamen Sorgerecht für Ihr Kind interessiert sind, von der Möglichkeit der Reform Gebrauch machen. Die Werteentscheidung des Gesetzgebers spricht eindeutig für die gemeinsame Sorge, sodass hier in Abhängigkeit vom Einzelfall gute Chancen bestehen können.

Rechtsanwalt, Familienrecht, Anwalt, Erbrecht, Rechtsanwalt für Familienrecht, Anwalt für Familienrecht, RA, Wuppertal, Fachanwalt

Andreas Jäger

Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Erbrecht

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