Hundehaltung in einer Mietwohnung

Datum

29.12.2014

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Der Hund ist ein sehr beliebtes Haustier und lebt in vielen Haushalten in Deutschland wie ein weiteres Familienmitglied mit den Bewohnern zusammen. Jedoch stellt sich die Frage, wie viel einem Vermieter zuzumuten ist, gerade wenn mehrere Vierbeiner in der Wohnung herumstreunen.

Fünf Hunde sind Vermieter nicht zumutbar – Größe irrelevant

Das Amtsgericht München (Az.: 424 C 28654/13) entschied, dass ein Vermieter es nicht mehr akzeptieren muss, wenn fünf Hunde in seiner Mietwohnung gehalten werden.
Im entschiedenen Fall hielt der Mieter 5 kleine – sogenannte Taschenhunde – in einer ca. 100 qm großen 2,5-Zimmer-Wohnung. Interessant ist, dass das Gericht die Hundehaltung in einer solchen Anzahl, trotz der geringen Größe der Tiere untersagt. Ein Grund dafür ist, dass für die Entscheidung, in welchem Maße Tierhaltung erlaubt ist, besonders die Belästigung der Nachbarn durch Lärm oder Verschmutzung des Treppenhauses ausschlaggebend ist. Gerade die Geräuschkulisse kann durch 5 kleine Hunde ebenso beeinträchtigt werden wie durch 5 große.

Keine schriftliche Vereinbarung über Hundehaltung getroffen

Im abgeschlossenen Mietvertrag wurde keine Vereinbarung über die Haltung von Haustieren, insbesondere Hunden, getroffen. Jedoch fand zwischen den Vertragsparteien ein Gespräch statt, indem der Vermieter dem Mieter zumindest mündlich die Zusage zur Haltung eines Hundes erlaubte. Mithilfe einer Zeugin konnte die Mieterin das auch beweisen. Zweifelhaft bleibt aber, ob der Vermieter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Haltung von fünf Hunden einverstanden war, wovon das Gericht nicht ausging.

Grundsätzliche Tierhaltung darf nicht verboten werden!

Das Gericht argumentierte, dass es nicht mehr dem üblichen Gebrauch einer Mietwohnung entspreche, wenn der Mieter sich mehr als einen Hund halte. Die grundsätzliche Tierhaltung darf ein Vermieter zwar nicht untersagen, entschied der BGH besonders im Hinblick auf Hunde und Katzen (Az.: VIII ZR 168/12). Eine Haltung von einer außergewöhnlichen Zahl an Hunden müsse er sich jedoch nicht gefallen lassen.
Vermieter, die sich durch die Tierhaltung ihrer Mieter gestört fühlen, sollten sich an einen Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht wenden, der durch sorgfältige Arbeit und fachliche Kenntnis Unterstützung leisten kann.

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