Insolvent und trotzdem selbstständig – wir erklären wie!

Datum

17.06.2013

Art des Beitrags

Rechtstipp

Viele Kleingewerbetreibende und selbstständig tätige Personen kommen aus unterschiedlichen Gründen in Insolvenzgefahr und sehen sich oft einer Fülle von Forderungen, die gegen sie bestehen, ausgesetzt.

Immer wieder stellt sich dann die Frage, ob die selbstständige Tätigkeit trotz eines Insolvenzverfahrens fortgesetzt werden kann.

Wir erklären, auf welche Besonderheiten Betroffene achten müssen, um trotz einer Insolvenz erfolgreich selbstständig sein zu können:

1. Grundvoraussetzung: Funktionierendes Geschäftsmodell

Die Fortsetzung einer selbstständigen Tätigkeit macht natürlich nur Sinn, wenn das Geschäftsmodell des insolvenzbedrohten Selbstständigen funktioniert. Voraussetzung ist also,  dass der Unternehmer aus seiner normalen gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit hinreichende Überschüsse erzielt, um seinen Lebensunterhalt finanzieren zu können.

Denn: Die Fortsetzung der selbstständigen Tätigkeit bei laufendem Defizit des Geschäftsbetriebs ist sinnlos.

Unser anwaltlicher Tipp: Kann laufender Gewinn aus dem selbstständigen Betrieb oder der selbstständigen Tätigkeit erzielt werden, drohen aber auf der anderen Seite erhebliche Schulden, lohnt es sich, über eine Insolvenz nachzudenken.

2. Fortsetzung der selbstständigen Tätigkeit auch in der Insolvenz möglich

Der Gesetzgeber hat ausdrücklich in der Insolvenzordnung vorgesehen, dass der Selbstständige trotz eines eröffneten Insolvenzverfahrens die selbstständige Tätigkeit fortsetzen kann. Sogar der nicht selbstständig tätige Insolvenzschuldner kann sich während des laufenden Insolvenzverfahrens überlegen, eine selbstständige Existenz zu begründen.

Ein Schritt in die Insolvenz bedeutet daher keineswegs das Ende der bisherigen beruflichen und/oder selbstständigen Tätigkeit.

3. Insolvenzverwalter entscheidet über die Selbstständigkeit

Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, darf allerdings nur der Insolvenzverwalter entscheiden, ob der Insolvenzschuldner eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen darf. Der Verwalter kann mit dem Schuldner verabreden, dass die selbstständige Tätigkeit unter seiner Aufsicht und Regie fortgesetzt wird. Dieses „Aufsichtsmodell“ ist jedoch nicht die Regel: Da die Risiken bei der Fortführung einer selbstständigen Tätigkeit für den Insolvenzverwalter im Verhältnis zu den denkbaren Erlösen zu groß sind, entscheidet sich der Insolvenzverwalter in der Regel für eine sogenannte Freigabe der selbstständigen Tätigkeit.

Diese „Freigabe“ führt dazu, dass der selbstständig tätige Insolvenzschuldner in der Lage ist, seinen Geschäftsbetrieb außerhalb des Insolvenzverfahrens in eigener Regie fortzusetzen.

4. Was geschieht mit den Erlösen?

Für den selbstständig Tätigen stellt sich die Frage, was mit den Erlösen/Gewinnen aus der Fortführung der selbstständigen Tätigkeit geschieht. Hier kann Entwarnung gegeben werden: Diese Erlöse verbleiben grundsätzlich bei dem Insolvenzschuldner und müssen nicht zu 100% abgeführt werden.

Der Schuldner ist lediglich verpflichtet, an den Insolvenzverwalter Beträge in einer Höhe auszuzahlen, die dem pfändbaren Einkommen eines Arbeitnehmers entsprechen.

Dies eröffnet dem Schuldner erhebliche Perspektiven jedenfalls dann, wenn sein Geschäftsbetrieb einträglich ist und Chancen für eine dauerhafte ertragreiche Führung der selbstständigen Existenz gegeben sind.

Die Entscheidung, ob die Selbstständigkeit in der Insolvenz im individuellen Fall Sinn macht, sollte aber nicht ohne professionellen Rat getroffen werden. Erfahrene Insolvenzanwälte sollten hierfür hinzugezogen werden: sie können gemeinsam mit dem Schuldner eine Prognose erstellen und die Erfolgschancen des Unternehmens abschätzen.

Johannes Koepsell

Rechtsanwalt

0202 245 67 0

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