Insolvenzantragspflicht in Zeiten der Corona- Pandemie

Datum

06.04.2020

Art des Beitrags

Rechtstipp

Da das Covid-19- Virus in Deutschland ein nicht geahntes Ausmaß erreicht hat, reagierte die Bundesregierung mit einem beschleunigten Gesetzgebungsverfahren. Dementsprechend steht das CorInsAG (Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz) kurz vor der Verkündung.

Inhalt des Gesetzes

Grundgedanke der neuen Regelungen ist die finanzielle Stabilisierung der Unternehmen während der Corona-Krise, um dramatische Folgen für unser Wirtschaftssystem zu vermeiden.
Primär sollen Insolvenzanträge bis zum September 2020 ausgesetzt werden, jedoch unter der Voraussetzung, dass eine Insolvenzreife auf den Auswirkungen des Covid-19 Virus beruht.

Sofern das Unternehmen bereits im Vorfeld insolvenzreif war, findet das neue Gesetz keine Anwendung.
Damit es in der Praxis nicht zu Beweisschwierigkeiten kommt, hat der Gesetzgeber eine Vermutung aufgestellt. Danach ist ein Unternehmen auf Grund des Covid-19-Virus insolvent geworden, wenn der Antragssteller beweisen kann, dass er erst nach dem 31.12.2019 zahlungsunfähig geworden ist. Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit ist jedoch in der praktischen Anwendung tückisch und für den Laien schwer zu beurteilen. Insofern ist fraglich, ob es in der Praxis einfacher sein wird, die Zahlungs(un)fähigkeit am 31.12.2019 statt im März 2020 zu beurteilen. Im Übrigen ist die Vermutung widerlegbar.


Ferner hat der Gesetzgeber die Haftung im Rahmen der verspäteten Insolvenzantragstellung gelockert. Bis September 2020 gelten Zahlungen des Geschäftsführers als im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes erforderlich und führen dementsprechend nicht zu einer Geschäftsführerhaftung - allerdings nur für den Fall, dass die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt ist.

Aktuelle Geltung

Die neuen Gesetze sind bereits vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden und stehen unmittelbar vor der Verkündung. § 6 des CorInsAG sieht insoweit vor, dass das Gesetz rückwirkend ab dem 01.03.2020 gelten soll.

Unser Experte führt Sie aus der Krise

Damit Ihr Unternehmen während der Corona-Krise auf Kurs bleiben kann, wenden Sie sich an unseren Fachanwalt für Insolvenzrecht Holger Syldath. Durch seine Erfahrung und der Berücksichtigung der neuen Gesetzeslage, kann er Ihnen helfen, den für Sie optimalen Weg zu beschreiten und Haftungsrisiken zu minimieren. Kontaktieren können Sie uns gerne per Telefon oder vereinbaren Sie einen Termin über unsere Online-Beratung.

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