„Schweigen ist Gold“: iPod am Steuer erlaubt – dies eröffnet weitreichende Verteidigungsmöglichkeiten auch beim Handyverstoß

Datum

24.04.2017

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Jeder weiß, dass es verboten und mit Bußgeld und Punkten in Flensburg bedroht ist, sein Mobiltelefon während der Fahrt zu benutzen. Doch ein Handy ist nicht das einzige Gerät, mit dem man telefonieren kann. In einer rechtlichen Grauzone bewegte sich unter anderem der iPod Touch, der grundsätzlich mithilfe verschiedener Apps – wie beispielsweise Skype oder Face Time – auch für ein Telefonat benutzt werden kann.

Damit hatten sich die Richter des Amtsgerichts Waldbröl zu befassen. Ihr Urteil eröffnete Autofahrern neue Möglichkeiten: Wer einen iPod (oder ein vergleichbares Gerät) beim Autofahren in den Händen hält, konnte nicht wie ein Handysünder mit Punkten und Bußgeldern belegt werden (Az.: 44 OWI-225 Js 1055/14-121/14).

Wortlaut des § 23 StVO ist unklar und verwirrend geworden 

Im damals zu entscheidenden Fall hat der betroffene Autofahrer seinen iPod während der Fahrt zum Diktieren benutzt. Als er in eine Kontrolle geriet, warfen die Beamten ihm einen Handyverstoß mit der Begründung, dass er ebenso gut ein Mobiltelefon in der Hand gehabt haben kann, vor. Dies akzeptierte der Autofahrer allerdings nicht und wehrte sich erfolgreich vor Gericht.

Auch Rechtsanwalt Tim Geißler stimmte der Ansicht des Gerichts zu, schließlich sei die Definition des Mobiltelefons eindeutig gewesen: Unter einem solchen verstand man ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert und daher ortsunabhängig eingesetzt werden kann. Früher fielen andere Geräte, mit denen man nur über eine Internetverbindung ggf. telefonieren kann, nicht unter den Begriff des Mobiltelefons im Sinne des § 23 StVO a. F.. Somit fiel auch der iPod Touch raus. Nach dem heutigen Wortlaut ist der Begriff des Mobiltelefons durch das Wortpaar "elektronisches Gerät" ersetzt worden. Dies hat zur Folge, dass Geräte, wie iPods oder iPhones nun unter den § 23 StVO fallen und nicht während der Fahrt benutzt werden dürfen.

Der neue Wortlaut eröffnet jedoch einen weiten Interpretationsspielraum. Denn durch einen zusätzlichen Absatz im § 23 StVO wurde ein Ausnahmetatbestand geschaffen, der eine Benutzung der vorher genannten Geräte erlaubt. Aber nur unter der Prämisse, dass das Fahrzeug steht und der Motor komplett abgeschaltet ist. Wann ist aber der Motor im Sinne dieses Gesetzestextes ausgeschaltet? Gilt das auch für eine Start-Stop-Automatik? Mehr Informationen zu diesem spannenden Problem finden Sie hier.  

iPod als Verteidigungschance beim Handyverstoß

Gerät man mit einem iPod oder einem vergleichbaren Gerät in eine Kontrolle, so sollte man trotz der Änderung keinesfalls wehrlos das Bußgeld bezahlen und Punkte in Flensburg kassieren. Denn der neue Ausnahmetatbestand des § 23 StVO eröffnet in einem Gerichtsverfahren gute Chancen.

Auch werden neue Verteidigungschancen bei einem Handyverstoß eröffnet: Wer mit einem Smartphone erwischt wurde, sollte grundsätzlich erstmal zum Vorfall schweigen. Wenn Sie dann die Richtigkeit des Bußgeldbescheides bezweifeln, können Sie unsere Rechtsanwälte kontaktieren, die Ihren Fall detailliert überprüfen. Die Kosten des Verfahrens, insbesondere also die Verteidigerkosten der vermeintlichen Handysünder, werden im Fall eines Freispruchs der Staatskasse auferlegt. Melden Sie sich bei uns per E-Mail oder über unsere unverbindliche Online-Beratung.

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