Keine Helmtragepflicht für Fahrradfahrer
Datum
19.03.2014
Art des Beitrags
Rechtstipp
Der Frühling naht und damit steigt die Lust, die schönen Tage zum Fahren zu nutzen. Und für viele Radler stellt sich erneut die Frage: Muss ich einen Helm tragen?
Kollidiert ein Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen, sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer und erleidet er infolge des Sturzes unfallbedingte Kopfverletzungen, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss er sich gleichwohl nicht ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle (OLG) in seinem Urteil vom 12. Februar 2014. (Az.: 14 U 113/13).
Kein Mitverschulden des Verletzten
Im zugrunde liegenden Fall war der klagende Radfahrer auf der Straße mit einer weiteren Radfahrerin kollidiert und hatte sich bei dem Sturz erheblich am Kopf verletzt. Das Landgericht Verden (LG) hatte ihm in erster Instanz nur einen Teil des begehrten Schmerzensgeldes zugesprochen, weil es von einem Mitverschulden des Klägers ausgegangen war, da er keinen Fahrradhelm getragen hatte. Zur Begründung hatte das LG auf ein Sachverständigengutachten verwiesen, nach dem ein Fahrradhelm die Verletzung des Klägers jedenfalls teilweise hätte verhindern können. Gegen dieses Urteil wehrte sich der Fahrradfahrer und bekam vor dem OLG Recht.
Schadenersatzansprüche in voller Höhe
Es besteht keine allgemeine Helmtragpflicht für Fahrradfahrer, so das OLG. Aus dem fehlenden Helm können, zumindest für den normalen „Alltagsfahrer“, weder ein Mitverschulden des Fahrradfahrers noch eine Kürzung seiner Schadensersatzansprüche resultieren.
Neben den körperlichen Folgen eines Unfalls können auch finanzielle Risiken bestehen, wenn die Gegenseite ein Mitverschulden geltend macht. Zumindest wird dies in aller Regel von der Haftpflichtversicherung versucht werden, um die eigenen finanziellen Belastungen so gering wie möglich zu halten. Ein Rechtsanwalt sollte daher in solchen Fällen dringend konsultiert werden, um wirksam gegen die Argumente der Gegenseite vorgehen zu können.