Keine Restschuldbefreiung für Unterhaltschulden? Warum Unterhaltspflichtige ihren Unterhaltstitel bei Änderung ihrer finanziellen Verhältnisse zeitnah abändern sollten

Datum

07.07.2016

Art des Beitrags

Rechtstipp

Das Amtsgericht Hannover hat sich am 28.09.2015 (Az.: 909 IK 1072/15) mit Verbindlichkeiten aus gesetzlichem Unterhalt beschäftigt. Die Richter entschieden, dass Unterhaltsforderungen schon dann aus der Restschuldbefreiung ausgeschlossen sind, wenn allein die Zahlung des Unterhalts unterlassen wurde. Das heißt, dass die bloße Nichtzahlung sowohl die gesetzlich vorgeschriebene Pflichtwidrigkeit als auch den Vorsatz indiziert und diesbezüglich keine Restschuldbefreiung erfolgt.

Schlichte Nichtzahlung von Unterhalt indiziert Pflichtverletzung und Vorsatz

Das Gericht ist der Ansicht, dass durch die Neufassung des § 302 Nr. 1 InsO im Jahr 2014 allein die Nichtzahlung von Unterhalt genügt. Diese indiziere bereits eine pflichtwidrige und vorsätzliche Handlung. Zwar kann man sich noch vorstellen, dass eine Nichtzahlung von geschuldetem Unterhalt – zu dem der Unterhaltspflichtige verpflichtet ist – immer ein pflichtwidriges Verhalten darstellt, doch die Vorsätzlichkeit muss laut Gesetz gesondert geprüft und festgestellt werden. Das macht die Entscheidung des Gerichts fragwürdig. Am Beispiel des Jobverlustes des Unterhaltspflichtigen sind die erheblichen Auswirkungen deutlich zu erkennen.

Beispiel zeigt Widerspruch: Durch Unkenntnis vorsätzliches pflichtwidriges Handeln = Verlust der Restschuldbefreiung?

Dazu ein Beispiel: Es gibt einen sogenannten Unterhaltstitel – dieser kann ein Urteil oder eine Urkunde vom Jugendamt sein, in welchen unter Berücksichtigung des Einkommens Unterhalt in einer bestimmten Höhe festgesetzt wird. Verliert der Unterhaltspflichtige dann seine Anstellung, bezieht Harz IV und unterlässt es, den Titel abändern zu lassen, so sind Probleme vorprogrammiert: In der Regel ist dem Unterhaltspflichtigen die Bedeutung des Unterhaltstitels nicht bewusst, er ist aber dennoch verpflichtet, weiterhin den im Unterhaltstitel festgesetzten Unterhaltsbetrag zu zahlen. Dann ist auch irrelevant, dass er unterhaltsrechtlich nach dem Jobverlust gar nicht leistungsfähig ist und lediglich sein Einkommen in pfändungsfreier Höhe bezieht. Nach dem Urteil des AG Hannover kann allein aus der Nichtzahlung bereits auf Vorsatz und Pflichtwidrigkeit geschlossen werden, sodass im Beispielsfall die rückständigen Unterhaltszahlungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen wären.

Dieses Beispiel verdeutlicht, wie verheerend das Urteil des AG Hannover sein kann. Insbesondere ist wichtig, dass Betroffene daran denken, etwaige Unterhaltstitel zeitnah abändern zulassen, um nicht in überflüssige Komplikationen zu geraten. Hierbei kann insbesondere ein Familienrechtler helfen. Sollte die Abänderung des Titels versäumt worden sein, kann nur noch im Rahmen des Insolvenzverfahrens versucht werden, fehlende Absicht/ Vorsätzlichkeit zu beweisen.

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