Keine staatlichen Entschädigungsleistungen für nicht geimpfte Arbeitnehmer in Quarantäne – alles zu den rechtlichen Hintergründen

Datum

29.09.2021

Art des Beitrags

Rechtstipp

Bis dato erhielten Arbeitnehmer, die aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne ihrer Arbeit nicht nachkommen konnten, den entfallenen Lohn von dem Staat ersetzt. Die Länderminister und der Bundesgesundheitsminister einigten sich nun darauf, dass dies in Zukunft nicht mehr der Fall sein wird. Einige Länder machen bereits jetzt Gebrauch von der Regelung, welche ab dem 1. November 2021 grundsätzlich in ganz Deutschland gelten wird. Doch welche rechtlichen Hintergründe hat diese Regelung und was sollten Arbeitnehmer in Quarantäne jetzt beachten? Wir erläutern die wichtigsten Aspekte für Sie!

Keine Arbeit durch Quarantäne – Lohnausfall soll vom Staat ersetzt werden

In aller Regel erhalten Arbeitnehmer, die der Arbeit fernbleiben, keinen Lohn. Es handelt sich – auch im Falle einer behördlichen Anordnung der Quarantäne – um einen Fall der Unmöglichkeit der Leistung gemäß § 275 Abs. 1 BGB. Im Infektionsschutzgesetz des Bundes findet sich jedoch für den Fall, dass ein Krankheits- oder Ansteckungsverdächtiger einen Verdienstausfall erleidet, eine spezielle Regelung in § 56 Abs. 1 S. 1. Nach dieser kann der Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige eine Entschädigung für die ersten sechs Wochen in voller Höhe vom Arbeitgeber fordern. Dieser dient den Behörden dann als Zahlstelle, erhält das Geld also im Nachhinein vom Staat erstattet.

Ausnahmeregelung für Nichtgeimpfte: „Jeder kann sich impfen lassen“!

Doch das Infektionsschutzgesetz sieht auch eine beachtliche Ausnahme vor. Keine Geldentschädigung ist für diejenigen vorgesehen, die die Quarantäne durch „Inanspruchnahme einer Schutzimpfung, die im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde“ hätten vermeiden können. Grund für die Ausnahmeregelung ist, dass zwischenzeitlich jedem ein konkretes Impfangebot unterbreitet werden konnte. Die Ausnahme greift wiederum nicht für die Personen, bei denen eine Impfung aus anderweitigen medizinischen Gründen nachweislich nicht möglich war.

Wann hat ein Arbeitnehmer in Quarantäne Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Zu beachten ist überdies, dass sich die gesetzliche Regelung nur auf eine Arbeitsunfähigkeit infolge einer Quarantäne bezieht. Erkrankt ein Arbeitnehmer also „in der Quarantäne“, so bleibt eine Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG für bis zu sechs Wochen möglich. Diese Zahlung ist ebenfalls beim Arbeitgeber einzufordern – es gelten die grundlegenden gesetzlichen Regelungen für die Arbeitsunfähigkeit.

Um eine solche Zahlung erhalten zu können, muss der Arbeitnehmer jedoch tatsächlich erkrankt sein. Eine Infektion ohne jegliche Krankheitsanzeichen genügt dafür jedenfalls nicht, entschied kürzlich das Arbeitsgericht Bonn (ArbG Bonn, Urteil vom 07.07.2021, Az: 2 CA 504/21).

Was Arbeitnehmer in behördlich angeordneter Quarantäne jetzt tun sollten!

Ratsam ist es nun, sich bei einer symptomlosen Quarantäne nicht einfach krank zu melden. Denn wird dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht, um eine Lohnfortzahlung zu erzielen, stellt dies einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar. Wer Lohneinbußen in der Quarantäne auf diese Art vermeiden möchte, riskiert folglich seinen Arbeitsplatz.

Hat der Arbeitgeber das Recht, den Impfstatus seiner Angestellten abzufragen?

Gleichermaßen relevant ist die Frage, ob der Arbeitgeber ein Fragerecht bezüglich des Impfstatus seiner Angestellten hat. In aller Regel wird er ein Interesse daran haben zu wissen, ob er von den Behörden das Geld für die Lohnerstattung zurückerhalten kann. Doch darf ein Arbeitgeber sich nach dem Impfstatus seiner Beschäftigten erkundigen? Grundsätzlich besteht ein Fragerecht – außer in bestimmten Berufsgruppen wie Pflegekräften oder Erziehern – nicht. Allerdings wird das Auskunftsverlangen des Unternehmens im Falle von Entschädigungsleistungen berechtigt sein: Beschäftigte, die eine Entschädigung verlangen, müssen insofern die Information über ihren Impfstatus oder den Nachweis über die medizinische Unmöglichkeit der Impfung preisgeben.

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Daniel Junker

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

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