Kindesentführung: Was tun, wenn das gemeinsame Kind durch den anderen Elternteil ins Ausland verbracht wird?

Datum

30.10.2013

Art des Beitrags

Rechtstipp

Während der Trennung oder nach der Scheidung entsteht in gemischt-nationalen Ehen die Gefahr, dass das gemeinsame Kind  von einem Elternteil widerrechtlich in das Ausland verbracht wird. Für den zurückbleibenden Elternteil stellt sich die Frage nach der Möglichkeit zur Durchsetzung seines Umgangsrechts.

Rückführung aus dem Ausland

Nimmt ein Elternteil gegen den Willen des anderen das gemeinsame Kind ins Ausland mit, kann die Rückführung des Kindes mit Hilfe zweier internationaler Verträge erfolgen. Zum einen gibt es das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) und zum anderen das Europäische Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ). Diese Verträge bezwecken die sofortige Rückgabe widerrechtlich in das Ausland verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sowie die Wiederherstellung des ursprünglichen Sorgerechtsverhältnisses.

Im Fall der Verbringung des Kindes in einen der Vertragsstaaten, kann der verbleibende Elternteil das Rückführungsverfahren durch einen Antrag bei dem Generalbundesanwalt einleiten. Wird das Kind in einen Staat verbracht, der nicht zu den Vertragsparteien des HKÜ oder des ESÜ zählt, muss sich der betroffene Elternteil selbst an die Gerichte oder Verwaltungsbehörden im Ausland wenden.  

Vorbeugung

Der Kindesentziehung kann aber gerichtlich vorgebeugt werden. Eine gerichtliche Vorbeugung setzt eine konkret zu erwartende Kindesmitnahme voraus. Zeichnet sich die Gefahr einer widerrechtlichen Ausreise des entführenden Elternteils sowie des Kindes an, kann der andere Elternteil im Wege einer einstweiligen Anordnung beim Amtsgericht beantragen,


-    das Sorgerecht auf sich zu übertragen,
-    das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf sich zu übertragen,
-    das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt zu übertragen,
-    der Gegenseite zu untersagen, ohne Zustimmung des Gerichts mit dem Kind den tatsächlichen   Aufenthalt zu wechseln,
-    der Gegenseite aufzugeben, den Reisepass des Kindes an das Jugendamt herauszugeben,
-    den tatsächlichen Aufenthalt des Kindes vorübergehend in einer neutralen Einrichtung zu verfügen oder
-    die Ausschreibung einer Grenzfahndung im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten zu veranlassen.

Sofort aktiv werden!

Eine anwaltliche Beratung kann - wie bereits aufgezeigt - im Zuge der Trennung sinnvoll sein.

Wenn das Kind bereits ins Ausland verbracht worden ist, sollte schnellstmöglich ein Rechtsanwalt kontaktiert werden. Mit anwaltlicher Unterstützung können erforderliche Anträge gestellt sowie die weitere Vorgehensweise geplant werden.

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Andreas Jäger

Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Erbrecht

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