Krankschreibung per Video-Chat wird erlaubt

Datum

26.08.2020

Art des Beitrags

Rechtstipp

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 16. Juli 2020 per Beschluss die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde ermöglicht. Eine Ferndiagnose soll allerdings die Ausnahme bleiben und nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein. Sie soll im Einzelfall auch unabhängig der Covid-19-Pandemie längerfristig möglich sein.

Voraussetzungen für Online-Krankschreibung

Es wird durch die Abänderung der sog. Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie (§ 92 Abs. 1 S. 2 Nummer 7 SGB V) eine Ausnahme zur persönlichen Behandlung geschaffen. Es ist danach möglich, die Arbeitsunfähigkeit auch mittelbar persönlich in einer Videosprechstunde feststellen zu lassen. Dafür muss der Patient dem behandelnden Arzt allerdings bereits unmittelbar persönlich bekannt sein und eine Untersuchung dieser Art muss bei der konkreten Krankheit überhaupt möglich sein. Die Dauer der erstmaligen Krankschreibung ist dabei auf sieben Tage beschränkt. Eine Folgekrankschreibung ist wiederum nur möglich, wenn die gleiche Krankheit bereits einmal bei einer persönlichen Untersuchung diagnostiziert worden ist.

Kein Anspruch auf Krankschreibung

Allerdings wird vom G-BA ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Patient keinen Anspruch auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Videosprechstunde hat. Ebenfalls werden die benannten Vertragsärzte und Vertragsärztinnen dazu angehalten von der Bescheinigung abzusehen, wenn eine „hinreichend sichere Beurteilung“ nicht möglich ist. Im gleichen Zug sind die Patienten im Vorfeld über die eingeschränkten Möglichkeiten der Ferndiagnose zum Zwecke der Krankschreibung aufzuklären.

Videochat bleibt Ausnahme

Es wird klargestellt, dass „der Standard für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit weiterhin die unmittelbare persönliche Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt“ sein soll. Darüber hinaus sei eine Krankschreibung durch Chat-Sprechstunden, Telefonate oder Online-Dokumente nicht möglich.

Änderung wegen Corona

Hintergrund der Änderung war die Covid-19-Pandemie, aufgrund derer viele Praxen vorübergehend geschlossen wurden. Im Zuge der eingeschränkten Kontaktmöglichkeiten wurde vom G-BA zu Beginn der Pandemie die Möglichkeit geschaffen, sich per Telefon krankschreiben zu lassen. Diese Sonderregelung galt allerdings nur bis zum 31. Mai 2020 und ist seither nicht mehr anwendbar gewesen.

Gesetz geht nun zum Bundesministerium für Gesundheit

Der Gemeinsame Bundesauschuss - welcher im Übrigen aus den Vertretern von Ärzteschaft, Kliniken und Krankenkassen besteht und das höchste Beschlussorgan der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland bildet – legt den Beschluss nun dem Bundesministerium für Gesundheit vor. Die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit wird im Übrigen ab dem 1. Januar 2021 digitalisiert und den Krankenkassen elektronisch übermittelt.

Probleme mit Arbeitsunfähigkeit?

Immer wieder kommt es vor, dass sich Probleme in Bezug auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ergeben. Gleichwohl sollte man seine Rechte und Pflichten kennen. So ist es ratsam, sich früh genug an einen Anwalt zu wenden. Auch bei anderen Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist anwaltlicher Rat unverzichtbar. Unser erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht Daniel Junker steht Ihnen auch in schwierigen Situationen gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns über die unverbindliche Online-Beratung oder rufen Sie uns an!

Daniel Junker

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht

0202 245 67 0

Anwalts-Portrait
Online-Beratung
Unsere Website verwendet Cookies und Services von Dittanbietern, um die Website und deren Inhalte zu verbessern und unseren Nutzern den bestmöglichen Service bieten zu können. Indem Sie auf 'Akzeptieren' klicken, willigen Sie in die Verwendung von Cookies und des Webanalysetools Google Analytics ein. Ihre Einwilligung ist freiwillig und Sie können diese jederzeit widerrufen. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Kontakt