Kündigung während der Schwangerschaft

Datum

26.10.2012

Art des Beitrags

Rechtstipp

Umfangreicher Kündigungsschutz bei Schwangerschaft

In der Praxis beweist es sich ständig aufs Neue: Nicht jeder Arbeitgeber hat verinnerlicht, dass die Kündigung schwangerer Frauen besonders strengen Anforderungen unterliegt. So kommt es noch immer regelmäßig vor, dass Schwangeren, kurz nachdem sie ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber offenbart haben, die Kündigung ins Haus flattert.
Welche Kriterien eine derartige Kündigung unter anderem erfüllen muss, verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des Arbeitsgerichts Nürnberg (AZ: 8 Ca 2123/09).

Schriftliche Begründung der Kündigung beachten!

Der aktuelle Fall: Der Arbeitgeber kündigte seiner schwangeren Mitarbeiterin nach Bekanntgabe der Schwangerschaft schriftlich. Im Kündigungsschreiben selbst jedoch hatte der Arbeitgeber zur Begründung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses lediglich auf andere Schreiben verwiesen und mitgeteilt, dass es sich im Übrigen um eine fristgerechte, betriebsbedingte Kündigung handele.
Hier jedoch spielte das Arbeitsgericht nicht mit. Die Nürnberger Richter hielten fest, dass jegliche Kündigungsgründe im entsprechenden Schreiben enthalten sein müssten. Der Hintergrund: Nur, wenn die tatsächlichen Gründe der gekündigten Mitarbeiterin zusammengestellt vorliegen, seien diese rechtlich überprüf- und vor allem angreifbar.
Die Kündigung im aktuellen Fall sahen die Arbeitsrichter als nichtig an.

Die Mutterschutzregeln im Kurz-Check

War es im Nürnberger Fall vor allem ein Formfehler, der die Kündigung der schwangeren Arbeitnehmerin nichtig machte, so stellt das Mutterschutzgesetz eine Reihe von Regelungen auf, um die Rechte (werdender) Mütter im Arbeitsleben zu wahren. Die wichtigsten Arbeitgeber-Pflichten im Überblick:

  • Die Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist in aller Regel unzulässig. Hier gelten nur wenige Ausnahmen!
  • Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, wenn ein Arzt in der Beschäftigung eine gesundheitliche Gefahr für Mutter oder Kind sieht.
  • Werdende Mütter dürfen eine Arbeitsleistung in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nur auf ihren ausdrücklichen Wunsch erbringen.
  • Schwere körperliche oder gar gesundheitsgefährdende Arbeit ist tabu!
  • Eine Beschäftigung im Zeitraum von acht bis zwölf (Mehrlingsgeburt) Wochen nach der Entbindung ist gesetzlich verboten.
  • Mehrarbeit und Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist für werdende und stillende Mütter in der Regel unzulässig.
  • Müttern ist ohne Abzug von Geldleistungen oder Arbeitszeit eine Stillzeit nach den gesetzlichen Vorgaben zu gewähren!


Dieser Überblick (!) der wichtigsten Regeln soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass die gesetzlichen Vorgaben zum Mutterschutz sehr detailliert und weitreichend sind. Allein schon wegen der Androhung einer Geldbuße von bis zu 15.000,00 € für den Fall des Verstoßes gegen die Mutterschutzregeln sollten Arbeitgeber sich daher im Umgang mit Schwangeren entweder sehr gut auskennen oder aber fachlich-juristischen Rat heranziehen.
In jedem Fall sollte auch bedacht werden, dass neben rechtlichen Sanktionen (Geldbuße etc.) ein falscher Umgang mit Schwangeren auch ungeheure gesellschaftliche Folgen haben kann. Hat das Unternehmen erst einmal den Ruf, familienunfreundlich und schwangerenfeindlich zu sein, kann sich das schnell auf das Kaufverhalten der Kunden auswirken. Eine entsprechende Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht schützt also nicht nur den Geldbeutel, sondern auch den Ruf des Unternehmens.

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