Kündigung: Was geschieht mit Mitarbeiterprofilen auf der Homepage?

Datum

09.10.2012

Art des Beitrags

Rechtstipp

Scheidet ein Mitarbeiter aus einem Unternehmen aus, so ist der ehemalige Arbeitgeber verpflichtet, etwaige Daten oder – so bisweilen vorhanden – ganze Profile des Mitarbeiters von der Unternehmens-Homepage zu löschen. Hierauf hat der ehemalige Mitarbeiter einen Rechtsanspruch, wie das Hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main in einem Urteil entschieden hat (Az. 19 SaGa 1480/11).

Arbeitnehmerin klagte auf Löschung

Im Fall des Hessischen LAG klagte eine Anwältin gegen die Gesellschafter eines Arbeitgebers, bei dem sie zuvor tätig gewesen war. Während ihrer dortigen Tätigkeit hatte der Arbeitgeber zu Marketingzwecken ein Profil der Anwältin auf der Unternehmensseite sowie im News-Blog des Unternehmens angelegt.
In diesen Profilen waren Daten der Klägerin, ein Foto sowie Meldungen, die sie mit dem Arbeitgeber assoziierten, für Besucher der Website ersichtlich.
Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und der Übernahme eines neuen Postens in einem anderen Unternehmen forderte die Arbeitnehmerin ihren ehemaligen Arbeitgeber auf, die Daten von der Homepage und dem News-Blog zu entfernen. Dieser Aufforderung kam der besagte Arbeitgeber jedoch nur teilweise nach, wogegen die Anwältin vor dem Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung beantragte, um eine schnellstmögliche Löschung zu erreichen.

Persönlichkeitsrechte durch Profil verletzt

Der Arbeitgeber wehrte sich gegen dieses Vorgehen, verlor das Verfahren jedoch sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht. Die Richter sahen die Persönlichkeitsrechte der Klägerin durch die Veröffentlichung ihrer Daten auf der Seite des ehemaligen Arbeitgebers verletzt. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses dürfe der Arbeitgeber nicht mehr mit der „Persönlichkeit“ der Anwältin werben, indem sie deren berufliche Qualifikation und Person weiterhin auf der eigenen Seite herausstelle und damit bei Internetnutzern den Eindruck einer weitergehenden Beschäftigung der Klägerin erwecke. Die Richter machten zudem deutlich, dass durch diese Verfahrensweise nicht zuletzt ein Wettbewerbsnachteil für den neuen Arbeitgeber der Klägerin entstünde.

Praktischer Tipp: Suchmaschinen selber regelmäßig nach eigenem Namen durchsuchen

Die Entscheidung der Frankfurter Richter stärkt die Rechte von Arbeitnehmern im Internetzeitalter um ein weiteres Mal. Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wird auch über einen längeren Zeitraum hinaus empfohlen, die eigene Person in regelmäßigen Abständen zu „googlen“. Nicht selten tauchen bei dieser Gelegenheit immer wieder Bilder und Daten auf, die ehemalige Mitarbeiter mit ihrer „alten“ Firma in Verbindung bringen. Kommt die Firma dem Wunsch nach einer Löschung dieser Daten nicht nach, kann ein Anwalt dies mit einer einstweiligen Verfügung geltend machen. Im aktuellen Fall drohte das Gericht dem ehemaligen Arbeitgeber der Arbeitnehmerin ein Bußgeld von 50.000€ für den Fall an, dass er die Daten weiterhin oder nochmals entsprechend verwenden würde.

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