Landesarbeitsgericht kippt Gehaltszahlungspflicht für Dauerpraktika

Datum

28.10.2014

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Noch in diesem Jahr hatte das Arbeitsgericht Bochum entschieden, dass Praktikanten, die dauerhaft als billige Arbeitskräfte eingesetzt werden, einen Anspruch auf Gehaltszahlung hätten – wir berichteten hier.

Das Landesarbeitsgericht in Hamm (NRW) hat diese Entscheidung nun revidiert: Ein „Praktikum“ wird demnach auch dann nicht zu einem Arbeitsverhältnis, wenn es immer wieder verlängert wird. Einer Gehaltszahlungspflicht von Unternehmen, die Praktika anbieten, wurde damit vorerst ein Riegel vorgeschoben (LAG Hamm, Urteil vom 17.10.2014, Az. 1 Sa 664/14).

Praktikum diente der Berufsvorbereitung

Im zuvor in Bochum entschiedenen Fall hatte eine Dauerpraktikantin eines Supermarktes nach acht Monaten „Schnupperpraktikum“ eine Gehaltszahlung von rund 17.000 € gefordert. Sie begründete den Anspruch damit, zeitlich und von der Arbeitsbelastung sowie ihrer Tätigkeit her wie eine reguläre Arbeitskraft eingesetzt worden zu sein.

Die Richter des LAG Hamm würdigten die gesamten Umstände des Falles. Insbesondere die Tatsache, dass die Praktikantin während ihrer Tätigkeit von der Agentur für Arbeit eine sogenannte Berufsausbildungsbeihilfe erhalten habe, spreche dafür, dass es sich lediglich um ein Praktikumsverhältnis als berufsvorbereitende Maßnahme, keineswegs aber um ein Arbeitsverhältnis gehandelt habe, welches zwischen dem Supermarkt und der klagenden Praktikantin bestand.

Gehaltszahlungsanspruch in diesem Fall unbegründet

Im entschiedenen Fall, welchen das LAG auch nicht zur Revision zugelassen hat, konnte das Unternehmen den zunächst zugesprochenen Gehaltszahlungsanspruch der Praktikantin ablehnen. Es bleibt allerdings festzuhalten, dass durch die besondere Konstellation des Falles – insbesondere den von der Agentur für Arbeit bezuschussten Charakter des Praktikums als berufsvorbereitende Maßnahme – nicht abzusehen ist, ob andere Gerichte in ähnlichen Fällen gleich entscheiden würden. Dies gilt insbesondere, wenn eine solche Bezuschussung wegfallen würde.

Dementsprechend wir hier auch weiterhin im Einzelfall zu entscheiden sein, ob eine nachträgliche Vergütung für eine Praktikum nicht doch möglich ist. Betroffene sollten sich unbedingt an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden, um im konkreten Fall prüfen zu lassen, ob eine Gehaltszahlung rechtlich geboten bzw. zulässig ist.

Unsere Website verwendet Cookies und Services von Dittanbietern, um die Website und deren Inhalte zu verbessern und unseren Nutzern den bestmöglichen Service bieten zu können. Indem Sie auf 'Akzeptieren' klicken, willigen Sie in die Verwendung von Cookies und des Webanalysetools Google Analytics ein. Ihre Einwilligung ist freiwillig und Sie können diese jederzeit widerrufen. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Kontakt