Legal Highs: Konsum und Handel sind nicht strafbar nach Arzneimittelgesetz

Datum

08.10.2014

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Legal Highs fallen nicht unter das Arzneimittelgesetz, sodass eine Bestrafung wegen „Inverkehrbringens von Arzneimitteln“ ausscheidet. Dies geht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 29.09.2014 hervor (Az.: 3 StR 437/12).

Legal Highs, die auch als auch Herbal Highs, Research Chemicals oder Badesalzdrogen bekannt sind, sind Drogen, die als Kräutermischungen, Lufterfrischer, Reiniger, Badesalze, Pflanzendünger oder Legal Ecstasies angeboten werden.

Designerdrogen sind keine Arzneimittel

In dem vorliegenden Fall verkaufte ein Mann in seinem Laden „Alles rund um den Hanf“ eine Kräutermischung als sogenanntes Legal High. Die Kräuter wurden von den Kunden als Cannabis-Ersatz geraucht. Der Mann wurde zu einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln verurteilt. Der BGH sprach den Mann nun frei. Als Arznei gelte nur, was gesundheitsfördernd ist – Designerdrogen würden das Gegenteil bewirken, so die Richter.

Partypillen, Kratom, Poppers & Co.

Zwar scheidet eine Strafbarkeit nach dem Arzneimittelgesetz aus, in Betracht kommt jedoch eine Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz. Wer mit Legal Highs erwischt wird, sollte stets bedenken: Schweigen ist Gold! Ein Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, Kräutermischungen oder Räuchermischungen nach dem Betäubungsmittelgesetz erworben zu haben, hat ein umfassendes Schweigerecht. Niemand muss sich selbst belasten. Deshalb ist es zu empfehlen, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen und sich zur bestmöglichen Verteidigung an einen auf das Strafrecht spezialisierten Fachanwalt zu wenden.

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