LG-Urteil macht Verlinken komplizierter: Verlinkender haftet für illegales Bild auf fremder Website – jedoch nicht immer

Datum

09.01.2017

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Das Urteil des Landgerichts Hamburg (18.11.2016, Az. 310 0 402/16) hat sich im Internet schnell verbreitet und für Unruhe gesorgt: Wer auf seiner eigenen Homepage einen Link setzt, haftet für die Urheberrechtsverletzungen auf der fremden Seite.
Nachdem der EuGH sich in diesem Jahr bereits zur Linkhaftung geäußert hat, entschied das LG Hamburg nun als erstes deutsches Gericht, dass derjenige, der einen Link setzt, für den Inhalt der fremden Homepage haftet.

Der Fall: Ein Fotograf stieß im Internet auf ein von ihm aufgenommenes Gebäudefoto. In sein Bild wurde allerdings ein Ufo hineingeschnitten und außerdem fehlte die Urheberbenennung. Zwar stand das Bild unter einer „Creative Commons Lizenz“ grundsätzlich jedem kostenfrei zur Nutzung zur Verfügung, allerdings nur unter Benennung des Fotografen. Somit lag eine Urheberrechtsverletzung vor. Die Besonderheit: Der Fotograf ging nicht gegen den Betreiber dieser Website, sondern gegen einen Dritten vor, der einen Link zu dieser Seite auf seiner Homepage eingebunden hatte.

Verlangen die Richter etwas Unmögliches? Überprüfungen jeder verlinkten Website

Links auf der eigenen Homepage einzubinden ist heutzutage Gang und Gäbe und wird von einem Großteil der Internetnutzer praktiziert. Doch nicht selten liest man einen spannenden oder informativen Artikel und verlinkt diesen, ohne sich dann die gesamte Homepage anzugucken.
Haftet man also auch für jegliche Unterseiten oder nur bei Links direkt auf die urheberrechtsverletzende Seite? Dazu haben sich die Richter des Landgerichts nicht abschließend geäußert. Jedoch kann dies nicht gewollt sein: Bei großen Newsportalen kommt es hin und wieder vor, dass einzelne Bilder ohne gültige Lizenz verwendet werden. Diese Seiten werden mitunter von vielen anderen Webseitenbetreibern und Social-Media-Profilen verlinkt. Daher würde eine uneingeschränkte Haftung für den verlinkten Inhalt den digitalen Informationsaustausch stark beeinträchtigen. Die Betroffenen fragen sich zu Recht: Wie soll man dann überhaupt noch verlinken?

Private können aufatmen, nur gewerbliche Website haften für Verlinkung

Während der EuGH in seinem Urteil noch offengelassen hatte, wann eine Website als gewerblich gilt, legte sich das Landgericht hier fest: Demnach sei eine Seite gewerblich, wenn mit der Seite selbst Gewinne erzielt werden sollen, sodass nicht nur die Gewinnerzielungsabsicht in Bezug auf den konkreten Link maßgeblich ist. Privatleute müssen folglich nicht mit einer Abmahnung rechnen, solange ihre Seite nicht gewerblich genutzt wird.

Erfolgreiche Verteidigung dennoch möglich, denn: Haftung nur, wenn sonst keine legale Version im Internet zu finden ist!

Durch das Urteil ergibt sich ein neues Haftungspotential: Schließlich gilt dies nicht nur für Websites aller Art, sondern ebenso für soziale Netzwerke – die Relevanz ist also besonders hoch.
Natürlich sollten Websiteinhaber in Zukunft einen genaueren Blick auf die verlinkende Homepages werfen, aber es gibt ein „Schlupfloch“: Die Haftung gilt nämlich nicht für sämtliche Urheberrechtverletzungen. Sobald das Bild irgendwo im Internet auch legal zu finden ist, scheidet eine Haftung aus.

Dies begründeten die Richter damit, dass das Foto in einem solchen Fall keinem neuen Personenkreis zugänglich gemacht wurde und der Urheber grundsätzlich mit der Nutzung des Bildes im Internet einverstanden ist. Dieser Fall wird bei einem Großteil von sogenannten „Stockbildern“, die auf Websites – wie beispielsweise Fotolia, Shutterstock und & Co. – erworben werden können, vorliegen. Wer also mit einem auf Urheberrecht spezialisierten Anwalt erfolgreich darlegen kann, dass seine Website nicht gewerblich ist oder das Foto noch anderweitig legal im Web auftaucht, kann die Abmahnenden durchaus in Verlegenheit bringen, dies erst einmal widerlegen zu müssen.

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