Lottogewinne gehören zum Zugewinn

Datum

21.10.2013

Art des Beitrags

Rechtstipp

Ein von einem Ehegatten in dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags erzielter Lottogewinn muss im Rahmen des Zugewinnausgleichs berücksichtigt werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof in seinem kürzlich erschienenen Urteil vom 16.10.2013 (Az.: XII ZB 277/12).

Die "Zugewinngemeinschaft" ist der gesetzliche Güterstand der Ehe. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft hat zur Folge, dass das während der Ehezeit hinzugewonnene Vermögen (der Zugewinn) auf beide Partner zu gleichen Teilen aufgeteilt wird, wenn die Zugewinngemeinschaft endet bzw. die Ehe geschieden wird.

Glück im Spiel, Pech in der Liebe

Die Beteiligten schlossen im Juli 1971 die Ehe. Sie trennten sich im August 2000, ohne sich jedoch scheiden zu lassen. Im November 2008 erzielte der Ex-Partner zusammen mit seiner neuen Lebensgefährtin einen Lottogewinn von insgesamt 956.333,10 Euro. Zwei Monate später reichte der Mann die Scheidung ein.
Die Frau verlangt einen Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 242.500 Euro und damit die Hälfte des Lottogewinns ihres Ex-Mannes.
Der Mann hingegen war der Ansicht, die Ehe habe nur noch formalen Bestand gehabt und der Anspruch der Frau sei wegen grober Unbilligkeit nicht gegeben.

Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags maßgeblich

Der Scheidungsantrag wurde der Frau zwei Monate nach dem Lottogewinn zugestellt, daher zählt der im November 2008 erzielte Lottogewinn zum Zugewinn. Eine längere Trennungszeit der Ehegatten im Zeitpunkt des Lottogewinns ist kein Grund, den Zugewinnausgleichsanspruch der Frau ausschließen zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn der durch den Lottogewinn erzielte Vermögenszuwachs keine innere Beziehung zur ehelichen Lebensgemeinschaft hat, so der BGH.

Die Zugewinngemeinschaft kann vermieden werden, indem die Partner bei der Heirat die Gütertrennung erklären oder einen Ehevertrag schließen. Ist dies nicht geschehen, ist es im Hinblick auf mögliche Vermögensmehrungen zu empfehlen, sich nach der Trennung möglichst bald scheiden zu lassen. Ein Anwalt wird Sie beraten und den für Sie günstigsten Weg aufzeigen.

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Andreas Jäger

Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Erbrecht

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