Lügen haben kurze Beine: Auch wenn der GmbH Vorteile erschlichen werden, haftet der Geschäftsführer

Datum

14.07.2015

Art des Beitrags

Rechtstipp

Folgenden Fall hatten die Richter des OLG Karlsruhe auf ihrem Schreibtisch liegen (Urteil: 31.07.2013 – Az.: 7 U 184/12): Ein GmbH-Geschäftsführer hatte einen Lieferanten beauftragt, der hatte geliefert und forderte nun sein Geld (300.000,- €). Leider ging es der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt alles andere als gut, sodass sie nicht in der Lage war, die Zahlung zu leisten. Somit überlegte sich der GmbH-Geschäftsführer, was wohl am besten für seine Firma sei und fällte eine fatale Entscheidung: Er bestritt, dass die Forderungen des Lieferanten berechtigt seien.

Prozessbetrug ist kein Pappenstiel – Geschäftsführer muss 20.000 EUR zahlen

Als es zum Prozess kam, behauptete der Geschäftsführer einfach, die Bestellung niemals unterschrieben zu haben. Zunächst log er so eindeutig und überzeugend, dass ihm sogar ein gerichtlicher Vergleich angeboten wurde.
Doch das Gericht kam hinter die Verschleierungstaktik: Der Prozessbetrug flog auf. Mit schlimmen Folgen: Nun muss die GmbH 300.000,- € an den Lieferanten zahlen und die Prozesskosten in Höhe von ca. 20.000,- €. Die Verantwortung für den Prozessbetrug muss aber logischerweise nicht die Firma übernehmen, sondern der Geschäftsführer. Er zahlt 20.000,- € als Schadenersatz an die Gesellschaft – aus eigener Tasche. Denn auch seine gute Absicht, die Gesellschaft von Kosten zu entlasten, entlässt ihn nicht aus seiner Haftung. Seine Handlung ist gesetzeswidrig und er verletzte auch seine Pflichten aus dem Geschäftsführeranstellungsvertrag.

Beschlussfassung kann Schaden minimieren

Es bestehen juristische Möglichkeiten wie beispielsweise eine Beschlussfassung, um den Schaden gering zu halten oder einzudämmen. Denn eine solche Haftung kann auch bei viel kleineren Fehlentscheidungen entstehen. Doch um sich bestmöglich abzusichern, ist die Unterstützung eines Rechtsanwalts unerlässlich. Dieser kann die Situation neutral betrachten und bewerten, was die beste Lösung für die GmbH und deren Geschäftsführer ist.

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