Mietminderung wegen Hitze in der Wohnung

Datum

28.08.2019

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Der Sommer samt Hitze ist nach mehreren Hitzewellen in seinen letzten Zügen. Leider bleiben davon auch die Wohnungen nicht verschont und vor allem als Mieter in einer Dachgeschosswohnung hat man durch die Temperaturen so manche schlaflose Nacht. Schnell stellt sich die Frage, ob es in einer Wohnung überhaupt so warm werden darf und ob nicht vielleicht sogar die Miete gemindert werden könne.

Grundsätzlich keine Mietminderung

Grundsätzlich stellt Hitze in der Wohnung keinen Mietmangel dar. Daher darf auch bei extremen Temperaturen innerhalb der Wohnung die Miete grundsätzlich nicht gemindert werden. Jedoch zeigen einige Gerichtsurteile, dass es manchmal doch möglich ist, die Miete zu mindern. Hierbei kommt es immer auf den jeweiligen Einzelfall an.

Gesundheitsgefährdende Temperaturen müssen nicht hingenommen werden

In einem Fall, der von dem Amtsgericht in Hamburg entschieden wurde, lagen die Temperaturen in der betroffenen Dachgeschosswohnung tagsüber bei 30 Grad und nachts nicht unter 25 Grad. Das Amtsgericht hielt eine Mietminderung von 20 % über die heißen Monate für angemessen (46 C 108/04).
Die Vermieterin wehrte sich mit der Argumentation, der Mieter hätte bei Einzug gewusst, dass es sich um eine nach Süden ausgerichtete Dachgeschosswohnung mit Glasfront handele. Der Mieter sei jedoch im Winter in die Wohnung gezogen, als deutlich andere Temperaturen herrschten. Auch könne nicht von einer Glasfront auf eine hohe Wärmebelastung geschlossen werden, da die richtige Verglasung die Wärme abhalten könne.


Mieter in Endetagenwohnungen müssen zwar ein höheres Maß an Wärmebelastung auf sich nehmen als Mieter in einer Etagenwohnung, jedoch gibt es auch hier Grenzen. Zum einen muss das Gebäude dem Stand der Technik und den baurechtlichen Bestimmungen entsprechen, die zur Zeit der Errichtung vorherrschten. Zum anderen darf die Hitze nicht gesundheitsgefährdend werden. Ein guter Anhaltspunkt ist auch die Wohlbefindlichkeitsschwelle, die nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen bei ca. 25-26 Grad liegt.

Nicht eigenmächtig die Miete mindern

Mieter, vor allem in Dachgeschosswohnungen, können im Sommer nicht verlangen, dass die Innentemperatur bei angenehmen 18-20 Grad bleibt. Allerdings müssen sie auch keine gesundheitsgefährdenden Temperaturen von 30 Grad oder mehr hinnehmen. Ob bei Ihnen die Voraussetzungen einer Mietminderung wegen Wärmebelastung gegeben sind, sollten Sie mit einem Rechtsanwalt für Mietrecht besprechen. Schreiben Sie uns über unsere unverbindliche Online-Beratung und schildern Sie uns Ihren Fall oder rufen Sie uns an.

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