Nach dem Abschleppen Schaden am Auto – Stadt muss zahlen!

Datum

26.03.2014

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Abgeschleppt werden wegen Falschparkens ist mehr als ärgerlich: Es ist teuer, kostet Zeit und Nerven. Doch noch viel ärgerlicher wird es, wenn man das Fahrzeug beim Abschleppunternehmen abholt und Schäden findet, die vorher noch nicht bestanden.

Doch wer ist dann für den Schaden verantwortlich? Das Abschleppunternehmen? Oder aber die Kommune, die das Unternehmen beauftragt hat? Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hatte nun in einem aktuellen Fall über genau diese Konstellation zu entscheiden. Das Urteil: Der „richtige“ Ansprechpartner ist in diesen Fällen die Straßenverkehrsbehörde – und damit die Kommune (BGH Urteil vom 18.02.2014, Az. VI ZR 383/12).

Halter verklagte das Abschleppunternehmen

Im entschiedenen Fall erging es dem Halter eines Fahrzeugs wie beschrieben: Nachdem der Wagen verbotswidrig geparkt aufgefunden wurde, wurde er von einem privaten Abschleppunternehmen im Auftrag der Stadt Mannheim – in ihrer Funktion als Straßenverkehrsbehörde – abgeschleppt.

Als der Eigentümer das Fahrzeug auslösen wollte, entdeckte er einen Schaden in Höhe von rund 3.350 €, der vorher noch nicht vorhanden gewesen war. Er verlangte vom Abschleppunternehmen, ihm diesen Schaden zu ersetzen. Dieses wehrte sich jedoch gegen die Forderungen, sodass der Streit vor dem Amtsgericht endete.

Alle Instanzen geben dem Abschleppunternehmer Recht

Von dort nahm der Rechtsstreit seinen Weg durch die Instanzen. Denn: Schon vor dem Amtsgericht unterlag der Eigentümer, sodass der Fall zur Berufung vor das Landgericht Mannheim getragen wurde. Doch auch dort musste der Geschädigte eine Schlappe hinnehmen. Die Richter entschieden, dass der private Abschleppunternehmer nicht „passivlegitimert“ – also gar nicht der richtige Klagegegner – für die Klage des Eigentümers sei. Vielmehr habe der Unternehmer „bei Durchführung der von der Stadt Mannheim angeordneten Abschleppmaßnahme in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt“, da er für die Stadt als „Erfüllungsgehilfe“ für deren Aufgaben tätig wurde.

Die Richter argumentierten, dass sich die Haftung für Schäden so auf die Stadt verlagert habe und diese sich auch nicht einfach durch die Beauftragung  privater Unternehmen einer Haftung entziehen könne.

Pech für den KFZ-Eigentümer: Stadt wäre richtige Beklagte gewesen

Die Revision, die der KFZ-Eigentümer gegen die Entscheidung des Landgerichts beim Bundesgerichtshof einlegte, hatte auch keinen Erfolg. Die Richter dort konnten keine Fehler im vorangegangenen Urteil finden und sahen auch die Stadt als richtige Klagegegnerin an.

Damit ging der KFZ-Eigentümer in diesem Rechtsstreit leer aus. Hätte er von Anfang an die Klage gegen die Stadt gerichtet, so wäre diese – wenn der Schaden denn tatsächlich durch das Unternehmen verursacht worden wäre – wahrscheinlich erfolgreich gewesen.
Dennoch hat das Urteil des BGH etwas Gutes für Folgefälle: In ähnlichen Konstellationen, in denen im Auftrag der Stadt abgeschleppt wird, können KFZ-Eigentümer nun mit Aussicht auf Erfolg die Stadt verklagen, um ihren Schaden ersetzt zu bekommen.

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