Neues an der Blitzerfront: Knöllchen wegen Beteiligung privater Unternehmen bei der Auswertung rechtswidrig!

Datum

17.06.2016

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Die Entscheidung kommt zwar „nur“ von einem Amtsgericht, kann aber dennoch als Weckruf für sämtliche Städte gewertet werden, die bei der Auswertung ihrer stationären Blitzer auf „externes Personal“ und private Unternehmer, insbesondere die Gerätehersteller zugreifen: Das Amtsgericht Neunkirchen im Saarland hat nun erstmals einen Betroffenen wegen zu schnellen Fahrens freigesprochen, weil die Auswertung nicht durch Beamte der zuständigen Behörde, sondern durch Mitarbeiter des Geräteherstellers erfolgte.

Für eine Vielzahl deutscher Autofahrer, die einen Anhörungsbogen oder aber einen Bußgeldbescheid in ihrem Briefkasten finden, bedeutet die Entscheidung Anlass zur Aufmerksamkeit: Ist die Messung von einem kommunal betriebenen stationären oder auch mobilen Blitzer durchgeführt worden, so besteht die Chance gut, dass ein unbefugter Dritter die Auswertung der Messung vorgenommen hat. Dieses kann zur Folge haben, dass die Messung ungültig ist und nicht gegen den Fahrer verwendet werden darf.

Wir erklären, worauf es beim Einspruch gegen die entsprechenden Bescheide ankommt.

Autofahrer sollten sich gegen Bescheide wehren!

Im entschiedenen Fall hatte sich ein Autofahrer gegen eine Messung gewehrt, welche gegen ihn im Ort Köllerbach im Saarland durch einen fest installierten Blitzer der Firma Jenoptik durchgeführt wurde. Doch damit nicht genug: die zuständige Bußgeldbehörde hatte bei Jenoptik das „all-inclusive“-Paket gebucht und ließ auch gleich die Auswertung der Messdaten und Bilder durch Angestellte der Firma durchführen. Diese übermittelten die aufbereiteten Daten sodann zur Behörde, welche ohne weitere Prüfung nur noch die Bußgeldbescheide versendete – rechtswidrig, wie das Gericht urteilte.
Das Gericht begründete die Entscheidung mit einem ministeriellen Erlass aus dem Jahre 2012 „über die Wahrnehmung der Verkehrsüberwachung durch Ortspolizeibehörden“. Inhalt dieses Erlasses, der in einer ähnlichen Form in vielen Bundesländern zu finden ist, ist, dass eine Mitwirkung von Privaten bei der Messauswertung nur im Ausnahmefall in sehr beschränktem Umfang möglich ist. In NRW gibt es so einen Erlass überhaupt nicht, sodass die Beteiligung von Privaten an der Messung selbst oder der Auswertung der Daten ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 4 GG und ebenfalls eine rechtswidrige Handlung darstellt.

Mit neuer Argumentation gegen Bußgeldbescheide wehren

Wer also einen Bußgeldbescheid erhält, sollte in jedem Fall Einspruch gegen diesen einlegen bzw. durch einen Anwalt einlegen lassen. Ein Rechtsanwalt ist daraufhin autorisiert, für seinen Mandanten umfassend Akteneinsicht in die Akte der Bußgeldbehörde zu nehmen. Insbesondere muss die Behörde dabei auch Auskunft über die Inanspruchnahme Dritter bei der Messauswertung geben, was sich in einer Vielzahl von Fällen als effektiver Angriffspunkt darstellen könnte.

Da die Auswertung durch Mitarbeiter der Blitzerfirmen (Jenoptik und andere) keineswegs selten ist, besteht die Chance, dass eine Vielzahl von Knöllchen alsbald mit der Argumentation des AG Neunkirchen rechtswidrig ist. Ähnliche Fälle sind schon aus Bergisch Gladbach, dem Kreis Euskirchen, Krefeld und auch aus Leverkusen Bekannt. Betroffene sollten dabei auch beachten, dass eine Rechtsschutzversicherung in der Regel für die Anwalts- und Gerichtskosten aufkommt.

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