Neues Bank-Urteil für Geschäftskunden: BGH kippt Gebühr für Fehlbuchungen!

Datum

20.08.2015

Art des Beitrags

Rechtstipp

Wer als Geschäftsmann seiner Bank bisher für jede Buchung pauschal eine Gebühr zahlen musste, kann nun aufatmen: Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe sind  Regelungen in Girokontenverträgen ungültig, die der Bank auch bei Fehlbuchungen einen Entgeltanspruch einräumen (Urteil vom 28. Juli 2015 - XI ZR 434/14).
Die Folge: Geschäftskunden können für die vergangenen drei Jahre die pauschal gezahlten Beträge zurückfordern – im entschiedenen Fall handelte es sich um 77.637,38 € nebst Zinsen!

Versicherungsmakler klagte mit Erfolg: Über 75.000 EUR Rückzahlung von der Bank!

Im aktuell entschiedenen Fall hatte ein Versicherungsmakler – ein eingetragener Kaufmann (e.K.) –, der etwa 25.000 Versicherungsverträge vermittelt und verwaltet, eine Sparkasse verklagt. Der Hintergrund: Der Kläger übernahm für die jeweiligen Versicherungen auch die Einziehung der Beiträge, wobei es häufig zu Rücklastschriften kam. Über ihre AGB hatte die Sparkasse bezüglich des Kontos des Klägers, über welches er die jeweiligen Zahlungen abwickelte, unter anderem ein "Buchungspostenentgelt" ("Preis pro Buchungsposten") in Höhe von 0,32 € festgelegt. Wann immer es also zu einer Ein- und Auszahlung oder einer Fehlbuchung bei einem der Verträge kam, wurde die Pauschale fällig.

Der Versicherungsmakler war der Ansicht, dass diese Klausel unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten nicht dem AGB-Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht. So klagte er 2012 zunächst vor dem Landgericht Baden-Baden, um die seit 2009 gezahlten Buchungspauschalen in Höhe von 77.637,38 € zurückzufordern. Während das Landgericht ihm noch Recht gab, wertete das Oberlandesgericht Karlsruhe die Sache in der Berufung anders und wies die Klage ab. Erst der BGH folgte der Argumentation des Maklers letztendlich in der Revision.

Viele Buchungen? Verträge überprüfen lassen und Geld zurückfordern!

Während Verbraucher bei Bank- und Kontoführungsgebühren durch Rechtsprechung und Gesetz in den vergangenen Jahren immer besser geschützt wurden, ist der Schutz von Unternehmern im geschäftlichen Verkehr gesetzlich schlechter ausgestaltet. Nichtsdestotrotz hat die verklagte Sparkasse im entschiedenen Fall unter anderem gegen eine wichtige Schutzvorschrift verstoßen, die besagt, dass Zahlungsdienstleister im Fall von nicht autorisierten Zahlungsvorgängen (wie z.B. Rücklastschriften) das Konto des Zahlers (in diesem Fall des Unternehmers) wieder auf den Stand bringen müssen, den es zuvor hatte. Auch hat die Bank keinen Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen.

Für Unternehmer bedeutet dies, dass sie überprüfen sollten, ob seit 2012 von der Bank berechnete Posten bei Rücklastschriften angefallen sind. Ist dies der Fall, so kann es sich in Abhängigkeit von der Summe lohnen, anwaltlich gegen die Bank vorzugehen.

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