Neues Urteil: BGH lässt Keyword-Advertising mit fremden Markennamen zu

Datum

21.12.2012

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Wer im Internet über Keyword-Advertising in Suchmaschinen (z.B. Google AdWords) Anzeigenwerbung betreibt, kann als Suchwort auch den Markennamen eines fremden Unternehmens buchen und benutzen. Dies hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem aktuellem Urteil vom 13.12.2012 entschieden (Az.: I ZR 217/10, «MOST-Pralinen»).

Markenpralinen Gegenstand des Verfahrens

Im aktuellen Fall hatte der Betreiber der Internetseiten „www.feinkost-geschenke.de“ und „www.selection-exquisit.de“ eine Suchmaschinenkampagne für seinen Online-Shop mittels so genannten Keyword-Advertisings geschaltet. Bei dieser Methode wird dem Suchmaschinenanbieter (z.B. Google) vereinfacht dargestellt ein Betrag gezahlt, damit dieser bei der Eingabe bestimmter Suchwörter im Anzeigenbereich die Seite des zahlenden Kunden aufführt. Der Betreiber der genannten Seiten schaltete eine Kampagne, für die er unter anderem den Suchbegriff „MOST-Pralinen“ verwendete. Suchte also ein Internetnutzer nach „MOST-Pralinen“ so wurden ihm im Werbebereich der Suchmaschine die Seiten des Shopbetreibers angezeigt, obwohl dieser überhaupt keine MOST-Pralinen verkaufte.

Klage wegen Markenrechtsverletzung

Hiergegen wehrte sich „MOST-Pralinen“ gerichtlich – unter anderem wurde der Shop-Betreiber zur Unterlassung aufgefordert – und erhielt sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht Recht. Der Seiteninhaber jedoch zog bis vor den Bundesgerichtshof, der daraufhin entschied, dass die Benutzung fremder Marken als „Keywords“ bei Suchmaschinen zumindest dann zulässig sei, wenn das bezahlte Suchergebnis in einem separat ausgezeichneten Anzeigenbereich gelistet würde. Zudem dürfe die Anzeigenwerbung selbst nicht den streitigen Markengegenstand oder einen Hinweis auf den Markeninhaber enthalten. Seien diese Voraussetzung gegeben, liege keine Markenrechtsverletzung vor, wie der BGH schon in vorigen Urteilen ausgeführt hatte.

Urteil kein Freifahrtschein

Das Karlsruher Urteil scheint auf den ersten Blick der Verwendung bekannter Markennamen für die eigene Werbung Tür und Tor zu öffnen. Allerdings sollte man dennoch bei der Schaltung solcher Werbekampagnen vorsichtig sein: Wird die Rechtsprechung zum Markenrecht in diesen Fällen nicht eingehend berücksichtigt, so könnte es tatsächlich zu Unterlassungsansprüchen und gegebenenfalls sogar Schadensersatzforderungen des Markeninhabers kommen, sodass die Kampagne mit einem hohen finanziellen Risiko einhergeht. Steht mit der Kampagne also viel auf dem Spiel, so sollte man sich überlegen, die ausgesuchten Keywords und die geplante Kampagne in einem Beratungsgespräch durch einen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Dieser ist in der Lage, das Risiko anhand der bisherigen Rechtsprechung abzuschätzen, damit der Gewinn aus der Kampagne nicht gleich wieder an den Markeninhaber als Schadensersatz gezahlt werden muss.

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