Neues Urteil vom BAG: Arbeitgeber müssen mit verschärften Prüfungen der Rentenversicherungsträger und Hauptzollämter rechnen!
Datum
07.07.2016
Art des Beitrags
Rechtstipp
Neuerungen nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) bringen zahlreiche Besonderheiten mit sich, die von jedem Arbeitgeber gewissenhaft geprüft und berücksichtigt werden müssen. Es ergeben sich zahlreiche Fragestellungen: Was muss ich bei Minijobbern beachten? Wie wirkt sich der Mindestlohn bei Krankheit und an Feiertagen aus? Gibt es einen allgemein verbindlichen Tarifvertrag, den ich berücksichtigen muss? Ein ganz besonderes Problem ergibt sich bei Sonderzahlungen: Nicht selten zahlen Arbeitgeber ihren Mitarbeiten ein „13. Gehalt“ als Sonderzahlung (Weihnachts- oder Urlaubsgeld). Ob dieses auf den Mindestlohn anrechenbar ist, hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 25.05.2016 (Az.: 5 AZR 135/16) zu entscheiden.
Anrechnung nur möglich, wenn die Zahlung zumindest auch eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeit darstellen soll
Die Klägerin ist als Vollzeitkraft in einer Klinik-Servicegesellschaft tätig. In ihrem Arbeitsvertrag sind Lohnzuschläge vorgesehen. Die Besonderheit: Diese werden nicht im Ganzen ausgezahlt, sondern zu den monatlichen Gehältern zu jeweils einem Zwölftel addiert. Laut BAG ist für die Anrechnung auf den Mindestlohn der Zweck der Lohnzahlung maßgeblich. Um anrechenbar zu sein, muss die Zahlung als Gegenleistung für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden zu qualifizieren sein. Somit darf eine Sonderzahlung nicht nur dafür vorgesehen sein, die Betriebstreue des Arbeitsnehmers zu belohnen oder das Urlaubsgeld nicht nur dafür, um den Mehrbedarf im Urlaub auszugleichen. Da die Zahlungen auf jeden Monat aufgeteilt sind und diese weiterhin vorbehaltlos und unwiderruflich ausgezahlt werden, komme ihnen laut BAG eine solche geforderte Erfüllungswirkung zu.
Anpassung der Arbeitsverträge wichtig sonst gravierende Folgen – auch finanziell
Häufig ist eine Anpassung der Arbeitsverträge erforderlich. Erfolgt diese nicht und es stellt sich bei den derzeit verschärften Prüfungen durch die Hauptzollämter und Rentenversicherungsträger eine Unterschreitung des Mindestlohns heraus, ist mit weitreichenden Konsequenzen zu rechnen.
Neben der Tatsache, dass der Beschäftigte die Lohndifferenz verlangen kann, bestehen im Hinblick auf die Sozialversicherung und das Lohnsteuerrecht besondere Risiken: Bereits die Nachzahlung der Abgaben für die vergangenen Monate stellt eine immense Belastung für die Arbeitgeber dar!
Zusätzlich können Bußgelder von bis zu 500.000,00 € seitens der Zollämter eingefordert werden. Die Praxiserfahrung hat gezeigt, dass das Hauptzollamt anhand der Lohnbuchhaltung und Rechnungen detailliert überprüft, welche Tätigkeiten ihre Arbeitnehmer tatsächlich verrichten. Danach beurteilt das Hauptzollamt den jeweils gültigen Mindestlohn.
Für Arbeitgeber empfiehlt es sich, aufgrund der weitreichenden Folgen vorzubeugen und die Risiken fachmännisch prüfen zu lassen.