Neues vom Kindesunterhalt: Kosten für Ganztagskindergarten begründen einen Mehrbedarf
Datum
20.07.2016
Art des Beitrags
Rechtstipp
Alleinerziehende Elternteile haben es oft nicht leicht. Da sich der zu zahlende (Bar-) Unterhalt auch an der finanziellen Leistungsfähigkeit des zur Zahlung verpflichteten orientiert, ist er häufig nicht ausreichend, um den Lebensunterhalt des alleinerziehenden Elternteils zu gewährleisten. Das führt teilweise dazu, dass der alleinerziehende Elternteil neben der Erziehung noch einer ganztägigen Erwerbstätigkeit nachgehen muss, um den Lebensunterhalt der Kleinfamilie gewährleisten zu können. Doch wer passt in dieser Zeit auf die Kinder auf? Sind keine Verwandten vorhanden, die diese Aufgabe übernehmen können, bleibt oftmals nur noch der Besuch eines ganztägigen Kindergartens.
Hier stellt sich dann für viele die Frage, wer die Mehrkosten übernehmen muss. Der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil, der erziehende Elternteil oder auch beide? Der Bundesgerichtshof (BGH; Urteil vom 05.03.2008; Az.: XII ZR 150/05) hat jetzt entschieden, dass der Kindergartenbesuch in erster Linie erzieherischen Zwecken dient und daher keinen bloßen berufsbedingten Aufwand des betreuenden Elternteils darstellt. Die Vorinstanz hatte noch darauf beharrt, dass die Zusatzkosten rein berufsbedingter Aufwand wären und der betreuende Elternteil hierfür alleine aufkommen müsste. Dies wurde jedoch vom BGH unmissverständlich abgelehnt. Die Richter führten aus, dass
- alle Kosten, die über den üblichen halbtägigen Besuch des Kindergarten hinausgehen einen Mehrbedarf darstellen und
- dass beide Elternteile entsprechend ihrer Einkommensverhältnisse für diesen Mehrbedarf aufzukommen haben.
Diese Entscheidung ist zu begrüßen, denn sie teilt die finanzielle Last gerecht zwischen beiden Elternteilen und auf dürfte daher sowohl dem barunterhaltspflichtigen Elternteil als auch dem betreuenden Elternteil leichter zu vermitteln sein. Einigungen dürften sich damit - zumindest unter Zuhilfenahme (fachanwaltlicher) Beratung - leichter einvernehmlich erzielen lassen. Dies gilt insbesondere für Altfälle, bei denen die neue Rechtsprechung bei der Bemessung des Unterhalt noch nicht berücksichtigt werden konnte.