Neustart: Privatinsolvenz für junge Menschen

Datum

04.03.2013

Art des Beitrags

Rechtstipp

Handyverträge, Fitnessstudios und Internetbestellungen – die Konsummöglichkeiten für Jugendliche und junge Erwachsene sind nahezu unbeschränkt. Kommen dann noch Großinvestitionen wie der Auszug von bei Eltern oder ein Auto hinzu, so wächst der Schuldenberg schnell über den eigenen Kopf. Als Folge sehen sich viele 18-25jährige schon Forderungen von bisweilen mehr als 10.000 Euro ausgesetzt.
Ein Weg aus dieser Misere, die mit den eigenen finanziellen Mitteln oftmals kaum zu stemmen ist, liegt auch für junge Menschen in einer Verbraucherinsolvenz – umgangssprachlich „Privatinsolvenz“. Wir erklären die wichtigsten Fakten zur Privatinsolvenz.

Wie läuft die Privatinsolvenz ab?

Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann nur beantragt werden, wenn vorab ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchgeführt wurde. Hier muss der Schuldner mit Hilfe eines Anwaltes oder einer zugelassenen Stelle Bestand aufnehmen: Was ist an Vermögenswerten da und welche Schulden bestehen bei welchen Gläubigern?
Nach diesem Überblick über die bestehenden Forderungen muss der Schuldner versuchen, sich mit den Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Erst wenn dies gescheitert ist, kann man in den gerichtlichen Teil des Privatinsolvenzverfahrens starten.

Das Verfahren vor Gericht

Daraufhin muss vom Schuldner oder dessen Vertreter der erste einer Reihe von Anträgen gestellt werden: Der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens an das zuständige Insolvenzgericht.
Wenn alles klappt kann das Verfahren sehr kurzfristig eröffnet werden. In dieser Zeit – sechs ganze Jahre nach dem gerichtlichen Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens – muss der Schuldner einen Teil seines Einkommens abführen, wobei ihm aber monatlich mindestens 1028,89 € (netto) – gegebenenfalls mehr – als pfändungsfreier Betrag übrig bleiben.
In der Wohlverhaltensphase jedoch treffen den Schuldner noch weitere wichtige Pflichten. Beispielsweise muss sich um eine zumutbare Arbeit bemüht werden oder (unter vielen anderen Angaben) Änderungen persönlicher Verhältnisse wie

  • ein Umzug,
  • eine Erbschaft oder
  • ein Arbeitsplatzwechsel

umgehend angezeigt werden. Hier liegt ein hohes Risiko für die Schuldner: Verletzen sie ihre Pflichten während des Verfahrens, so droht das Ziel des gesamten Verfahrens, die Befreiung von grundsätzlich allen restlichen Schulden zum Ende der sechs Jahre, versagt zu werden! Übersteht der Schuldner das Verfahren tadellos, so kann ihm im Anschluss entsprechend seinem Antrag die Restschuldbefreiung gerichtlich erteilt werden.

Was bringt ein Anwalt und was kostet das Verfahren?

Die Restschuldbefreiung soll am Ende des Privatinsolvenzverfahrens stehen und dem Schuldner endgültig den Start ins neue Leben ermöglichen. Wichtig: Die Inanspruchnahme fremder Hilfe, beispielsweise eines Anwalts, ist für das außergerichtliche Vorverfahren vorgeschrieben. Nur so kann dem Schuldner das Scheitern der Einigung mit den Gläubigern rechtswirksam attestiert werden.
Ein Rechtsanwalt wird für die Beratung vor dem oder die Begleitung im Verfahren zwar Geld nehmen, jedoch kann der Schuldner zugleich sicher sein, dass er mit der Hilfe eines solchen Beistandes nicht Gefahr läuft, in eine der unzähligen Fallen zu tappen, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Die Kosten des Anwalts sind unterschiedlich. Eine Beratung ist in der Regel für einen geringen Satz zwischen 150 und 200 Euro zu haben, die Bearbeitungskosten für die Einleitung der Insolvenz hingegen hängt in der Regel  von der Anzahl der Gläubiger ab. Interessenten für eine Privatinsolvenz sollten bei der Wahl des Anwalts darauf achten, dass dieser im Vorfeld transparent und verbindlich über die entstehenden Anwaltskosten aufklärt, damit diese für den Schuldner abschätzbar bleiben.

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