Private Internetnutzung als Grund für außerordentliche Kündigung

Datum

28.09.2020

Art des Beitrags

Rechtstipp

Wenn ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit für private Zwecke das Internet und E-Mail-Services auf dem Dienst-PC nutzt, stellt dies einen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Das gilt vor allem, wenn dies über mehrere Tage und auch Monate hinweg geschieht und zwischen einzelnen Privatnutzungen keine Arbeitsleistung erfolgen kann. Das hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden (Urteil vom 07.02.2020, Az.: 4 Sa 329/19).

Arbeitnehmer nutzte Firmen-PC für Privatrecherche

Bei dem Kläger handelt es sich um einen Arbeitnehmer eines IT-Unternehmens, welches unter anderem Dienstleistungen im Bereich Web-Design, Social Media und Online-Marketing anbietet. In einer Anlage zum Arbeitsvertrag wurde festgelegt, dass die vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsmittel nicht für private Zwecke genutzt werden dürfen. Der Arbeitnehmer erhielt daraufhin von dem Unternehmen einen Laptop, welchen er allerdings nachfolgend mehrere Male privat nutzte. So schrieb der Angestellte rund ein Dutzend Mails an seinen Vater, welche die Anschaffung eines neuen privaten Kraftfahrzeuges thematisierten. Überdies gab es Tage, an denen der Arbeitnehmer über 600 Websites zu privaten Zwecken aufgerufen hat, darunter Facebook, Booking.com, Mailportale sowie diverse Internetseiten von Autohäusern und Gebrauchtwagenhändlern. Dabei gab es im Schnitt alle 33 Sekunden einen neuen Seitenaufruf. An weiteren Tagen gab es ähnlich viele Zugriffe auf Websites, welche nicht beruflich genutzt wurden. Daraufhin wurde der Arbeitnehmer außerordentlich gekündigt, der wiederum bei dem zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erhob.

Arbeitsgericht Köln wies Klage erstinstanzlich ab

Das Arbeitsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, die private Internetnutzung stelle einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar, welcher eine außerordentliche Kündigung rechtfertige. Bei der Arbeitsweise des Arbeitnehmers handele es sich um Arbeitszeitbetrug. Nachweisbar war die Internetaktivität durch die Browser-Verläufe und Auswertung des Browser-Caches. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts musste der Arbeitnehmer wissen, dass ein solches Verhalten seinen Arbeitsplatz gefährdet. Gegen dieses Urteil legte der Arbeitnehmer daraufhin Berufung ein.

Landesarbeitsgericht bestätigt: Privatnutzung kann wichtigen Grund darstellen

Die Berufung ergab keine Änderung des erstinstanzlichen Urteils. Das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) wies die Klage ebenfalls ab und bestätigte damit die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Es bekräftigt, dass es sich um einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB handelt, wenn ein Arbeitnehmer die vorgegebenen Arbeitszeiten nicht einhalte und exzessiv Privattätigkeiten vom dienstlichen PC aus erledige.  Private Telefonate und Internetnutzung dürfen die Arbeitsleistung nicht erheblich beeinträchtigen. Schwer wiegt außerdem die Verletzung der Vertragspflichten, wenn der Arbeitnehmer durch das Internetsurfen seine Arbeitspflicht zeitlich und inhaltlich vernachlässigt.

Datenschutz bleibt gewahrt

Der Arbeitnehmer hatte in seinem Antrag „massive Verstöße gegen den Datenschutz“ gerügt. Das LAG sah indes keine Datenschutzverletzung im Verhalten des Arbeitgebers. Die Erhebung und Speicherung der Verlaufsdaten der Internetbrowser seien ebenso wie die spätere Auswertung gestattet. Der Vorgang werde innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses durch § 26 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz legitimiert. Das Unternehmen habe sich auch an die gesetzlichen Vorgaben gehalten, sodass es hier keinen Verstoß gegen den Datenschutz gibt.

Nicht jede private Nutzung rechtfertigt fristlose Kündigung

Doch nicht jede private Nutzung ist umgehend ein Kündigungsgrund. Sofern sich die Zeiten im Rahmen halten und der Arbeitnehmer seinen Aufgaben noch pflichtbewusst nachkommt, erachtet die Rechtsprechung den Arbeitnehmer als schutzwürdig. Überdies stellt eine Kündigung nicht den Normalfall dar – normalerweise wird der Arbeitnehmer zunächst abgemahnt. Nur bei wiederholten schwerwiegenden Verstößen ist in der Regel eine außerordentliche fristlose Kündigung möglich.

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Daniel Junker

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