Privatinsolvenz – außergerichtliche Einigung als Chance vor negativem Schufa-Eintrag

Datum

26.10.2012

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Gemeinhin bekannt ist, dass mit einem negativen Schufa-Eintrag die Bonitätsprüfung beispielsweise bei einer möglichen Kreditvergabe oder einem Online-Einkauf schnell zum Vertragshindernis werden kann. Daher sollte jeder darauf bedacht sein, seine Schufa-Datei möglichst „sauber“ zu halten.
Erkundigt man sich jedoch auf den Seiten der Schufa zum Thema Privatinsolvenz, so steht schnell fest, dass ein solches Verfahren schnell und automatisch Eingang in die Akten der „Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung“ findet.

Speicherung für 3 Jahre erschwert den Neustart!

Und damit nicht genug: Nicht nur der Eintrag, dass ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wurde, bleibt noch für mindestens drei Jahre nach Abschluss des gesamten Verfahrens fester Bestandteil der Schuldnerdatei, auch wird – positiv – vermerkt, dass ein solches Verfahren ein Ende gefunden hat.
„Positiv“ ist in diesem Falle zwar das erfolgreiche Ende, allerdings könnten potenzielle Vertragspartner von beiden Einträgen – Eröffnung und Abschluss des Verfahrens – beeinflusst vor einem Vertragsschluss zurückschrecken. Dies stellt für den Verbraucher ein enormes Hindernis in der Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung dar!

Einigung „an der Schufa vorbei“?

Gewissenhafte Schuldner, die sich vor einem möglichen Verbraucherinsolvenzverfahren von einem Rechtsanwalt eingehend beraten lassen, haben jedoch die Chance, dass dieser auch die Vertretung gegenüber den Gläubigern übernimmt. Zunächst kann der Anwalt auf Wunsch des Schuldners versuchen, mit den Gläubigern eine einvernehmliche Lösung (Ratenzahlung, Zahlungsaufschub etc.) zu finden. Der Clou: In den Verhandlungen mit den Gläubigern kann der Rechtsanwalt unter Umständen sogar erreichen, dass die Unternehmen von negativen Schufa-Einträgen absehen oder vorhandene Einträge löschen lassen.

Lassen sich Unternehmen auf diese Praxis ein?

Der Weg der außergerichtlichen Schuldenbereinigung hat sich in der Vergangenheit in vielen Verfahren bewährt. Auch Gläubiger sind sich in der Regel bewusst, dass sie, sollte ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet werden, oft nur einen Bruchteil der ausstehenden Zahlungen erhalten können. Daher sind Gläubiger in vielen Fällen daran interessiert, dem Schuldner durch letzte Möglichkeiten im Wege der außergerichtlichen Schuldenbereinigung „Brücken“ zu bauen, um nicht möglicherweise einen Komplettausfall der Forderung zu erleiden.

Damit Schuldner in einer temporären Krise nicht mit einem Schufa-Eintrag in einen Strudel negativer Bonitätsbewertungen und Kreditverweigerungen geraten, sollten sie sich daher vor einer möglichen Privatinsolvenz unbedingt von einem Fachanwalt für Insolvenzrecht beraten lassen, um die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung vorab auszuloten.

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