Privatinsolvenz – Versicherungen angeben, Restschuldbefreiung in Gefahr!

Datum

20.08.2012

Art des Beitrags

Rechtstipp

20.08.2012 - Im Verbraucher- oder Privatinsolvenzverfahren ist die Erlangung der Restschuldbefreiung bekanntermaßen das oberste Ziel für den Insolvenzschuldner. Um die Restschuldbefreiung zu bekommen, hat der Gesetzgeber jedoch umfangreiche Auskunfts- und Mitwirkungspflichten für den Insolvenzschuldner festgesetzt. Das dazu auch die Auskunft über sämtliche Versicherungen gehört musste ein Schuldner in einem Verfahren das AG Frankfurt an der Oder (Beschluss vom 10.04.2012 - 3 IN 709/07) feststellen: ihm wurde die Restschuldbefreiung versagt! Das gesamte Verfahren war somit letztendlich vergeblich, da er sich geirrt hatte.

Sämtliche Versicherungen müssen genannt werden

Mit seinem Verhalten ließ der Schuldner den Insolvenzrichtern keine Chance, das Verfahren mit der Erteilung der Restschuldbefreiung zu beenden. Während des Verbraucherinsolvenzverfahrens ist ein Schuldner in der Pflicht, ein Verzeichnis über seine Schuldner und Gläubiger vorzulegen sowie eine geordnete Übersicht seiner Vermögensgegenstände einzureichen. Dabei steht auch immer die Frage im Raume, ob „Forderungen aus Versicherungsverträgen“, also Versicherungen mit einem Rückkaufswert, bestehen.
Auf diese Frage antwortete der Schuldner im aktuellen Fall nicht vollständig, da er dachte, dass er nur bestimmte Versicherungen angeben müsse. Dies fiel einem Gläubiger auf, der daraufhin von seinem Recht Gebrauch machte, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen – mit Erfolg: Das Gericht befand, dass der Schuldner hätte erkennen müssen, dass der Wortlaut der Frage sämtliche Versicherungen umfasse, und nicht nur bestimmte.

Unnötige Fehler unbedingt vermeiden

Der dargestellte Fall verdeutlicht drastisch, wie schnell bei einer Fehlinterpretation der Rechtslage das „Projekt Restschuldbefreiung“ (= Befreiung von allen Schulden) in Gefahr geraten kann. Gerade Laien neigen, so die anwaltliche Erfahrung, dazu, im Privatinsolvenzverfahren bewusst oder unbewusst nicht immer mit offenen Karten zu spielen – teilweise, um sich noch einen letzten Vermögensvorteil zu verschaffen. Hiervon kann nur dringend abgeraten werden! Es macht keinen Sinn, die gestellten Fragen zu Vermögenspositionen in einer für den Schuldner günstigen Weise auszulegen. Gerade die Gefahr unbewusster Fehler kann durch die Hinzuziehung und Beratung eines Fachanwalts für Insolvenzrecht vermieden werden.

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