Corona-Krise: Welche Rechte haben Reisende?
Datum
07.04.2020
Art des Beitrags
Rechtstipp
Die rasante weltweite Ausbreitung des Coronavirus bereitet der gesamten Tourismusbranche massive Probleme. Ob Pauschalreise oder individuell gebuchter Urlaub – für geplante Reisen im weiteren Verlauf des Jahres stellt sich nun die Frage, ob diese überhaupt stattfinden können und unter welchen Bedingungen man geplante Reisen ggf. stornieren kann. Wir beantworten die wichtigsten Fragen und geben Verbrauchern hilfreiche Tipps für den Umgang mit der aktuellen Situation.
Eindeutigster Fall: Reiseveranstalter streicht die anstehende Reise
Große deutsche Reiseveranstalter wie TUI oder FTI haben sämtliche Pauschalreisen aufgrund des Virusausbruchs bis mindestens Ende April von sich aus abgesagt. In solchen Situationen ist die rechtliche Lage eindeutig: Kann die Reise nicht stattfinden, müssen Kunden dafür auch nicht bezahlen und können bereits geleistete (An-)Zahlungen vom Reiseveranstalter vollständig zurückverlangen.
Kostenlose Stornierung durch den Reisenden?
Ob eine geplante Reise zum jetzigen Zeitpunkt kostenlos stornierbar ist, hängt grundsätzlich von der Art der gebuchten Reise ab. Hier unterscheidet man zwei Arten:
Pauschalreise: Reisewarnung macht kostenlose Stornierung möglich
Handelt es sich um einen Pauschalurlaub, der im Zeitraum bis Ende April stattfinden soll, hat der Kunde durch die bestehende weltweite Reisewarnung des Auswärtigen Amts nach ständiger BGH-Rechtsprechung die Möglichkeit, die Reise ins Ausland kostenfrei zu stornieren. Welche Möglichkeiten für Pauschalurlauber ab Mai 2020 bestehen, hängt maßgeblich davon ab, ob die vorläufig bis Ende April gültige Reisewarnung für das jeweilige Urlaubsland verlängert wird. Für geplante Reisen nach dem 30. April dieses Jahres ist momentan dringend anzuraten, eine Reaktion seitens des Reiseveranstalters abzuwarten. Eine Stornierung von Pauschalurlauben, die nach dem 30. April beginnen, verursacht zum gegenwärtigen Zeitpunkt zumeist noch die üblichen Stornierungskosten.
Erhebliche Probleme bei individuell zusammengestellten Reisen ins Ausland
Anders sieht die Situation bei Individualurlauben aus, bei denen Reisende Flüge, Unterkünfte oder Mietwagen individuell gebucht haben. Die Reisewarnung bleibt hier außen vor. Findet ein individuell gebuchter Flug beispielsweise planmäßig statt und besteht für die geplante Urlaubsdestination kein explizites Einreiseverbot, kann dieser in der Regel nicht kostenfrei storniert werden. Hier sollte man ebenfalls abwarten, ob die Airline den Flug nicht vielleicht kurzfristig selbst streicht. Gleiches gilt auch für gebuchte Ferienwohnungen oder Hotels im Ausland: Solange der Tourismus vor Ort nicht durch gesetzliche Vorgaben eingeschränkt ist, besteht bei Individualurlauben grundsätzlich kein kostenfreies Stornorecht.
Eine besondere Schwierigkeit bei Individualreisen besteht darin, dass sich der Vertragspartner oftmals im Ausland befindet und deutsches Recht je nach Vereinbarung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen gar nicht anwendbar ist. Etwaige Ansprüche müssten teils mit hohem Aufwand bei den zuständigen Gerichten im jeweiligen Land durchgesetzt werden. Hier ist die Rechtslage allerdings von Land zu Land unterschiedlich. Einfacher wird es nur, wenn in einem Land, wie z.B. in Österreich oder Italien, alle touristischen Angebote aufgrund der aktuellen Situation pauschal verboten sind.
Tipp: Bei Individualreisen ist es jetzt sinnvoll, möglichst frühzeitig Kontakt mit den Hotels oder Vermietern von Unterkünften aufzunehmen und auf die Kulanz der zuständigen Stellen zu hoffen. Oftmals kann man angedachte Aufenthalte zeitlich verschieben oder stattdessen einen Gutschein aushandeln.
Wie sieht die Situation bei Inlandsreisen aus?
Erlassene Rechtsverordnungen verbieten in vielen Bundesländern aktuell Übernachtungen zu touristischen Zwecken. Private Aufenthalte in Hotels oder Ferienwohnungen innerhalb von Deutschland sind somit derzeit häufig nicht möglich. Kann ein Hotel oder eine Ferienwohnung eine Übernachtung aufgrund von örtlichen Beschränkungen nicht anbieten, ist eine kostenlose Stornierung möglich.
Praxistipp: Gutschein nur annehmen, wenn kostenlose Stornierung unmöglich
Steht einem Reisenden ein rechtlicher Anspruch auf eine Stornierung zu, so muss grundsätzlich immer der volle Geldbetrag erstattet werden. Andere Erstattungsformen wie Gutscheine setzen das Einverständnis des Reisenden voraus. Bietet der Reiseveranstalter tatsächlich einen Gutschein an, sollte man diesen in der Regel freundlich ablehnen. Denn wird ein Veranstalter aufgrund der aktuellen Krise zahlungsunfähig, wird auch der Gutschein schnell wertlos.
Corona-Pandemie führt zu einer umstrittenen Rechtslage - gerade im Reiserecht
Die Corona-Krise sorgt auch im Reiserecht für zahlreiche Rechtsfragen, die aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation bisher zum Großteil unbeantwortet sind. Einzelne Unklarheiten zu Stornierungsmöglichkeiten und Rückzahlungsansprüchen werden letztendlich die Gerichte klären müssen.
Rechtliche Unterstützung: Rechtsanwalt für Reiserecht in Wuppertal hilft
Falls Sie Probleme mit einer geplanten Reise in Zeiten der Corona-Krise haben oder sich Reiseveranstalter weigern, ihren Pflichten nachzukommen, kann Sie ein erfahrener Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Reiserecht unterstützen. Unsere Rechtsanwältin Charleen Pfohl berät Sie gerne bei Rechtsfragen rund um Ihre Reise oder Ihren Urlaub. Schildern Sie uns Ihren Fall über unsere unverbindliche Online Beratung oder rufen Sie uns einfach an und wir unterstützen Sie schnell und unkompliziert.