Reiserecht: Was dürfen Reiseunternehmer verlangen, wenn eine Ersatzperson die Reise antritt?
Datum
30.10.2013
Art des Beitrags
Rechtstipp
Viele Reisende kennen das Problem, gerade wenn sie mit Reisegruppen unterwegs sind: Kurzfristig kann eine Person doch nicht an der gebuchten Reise teilnehmen und die Buchung für diese Person würde verfallen. Findet sich nun eine Ersatzperson, die anstelle des eigentlichen Reisenden an der Reise teilnimmt, so stellt sich die Frage, wie viel der „Namenstausch“ tatsächlich kosten darf. Soviel sei vorab verraten: Ein Urteil des Landgerichts München I hat horrenden Umbuchungsgebühren eine Absage erteilt (Az.: 12 O 5413/13).
Reiseunterlagen und AGB überprüfen
Zur Klärung der Kostenfrage hilft stets ein Blick in die Reiseunterlagen. Oftmals finden sich nämlich hier Klauseln, welche die Konditionen der Umbuchung im Hinblick auf die Kosten regeln. Im Falle des Landgerichts München beispielsweise besagte eine entsprechende Klausel: „Achtung: Bei Namensänderung können Mehrkosten von bis zu 100% des Reispreises oder mehr anfallen.“
Hiergegen klagte der Verbraucherzentrale Bundesverband – und erhielt Recht. Nach den gesetzlichen Bestimmungen nämlich (§ 651b BGB) dürfen bei Pauschalreisen noch bis zum Reisebeginn Ersatzpersonen benannt werden. Der Veranstalter darf hierfür aber nicht willkürlich einen von ihm festgelegten Betrag abrechnen, sondern kann gegenüber dem Reisenden oder aber der Ersatzperson – hier haften beide – lediglich die tatsächlich angefallenen Mehrkosten (beispielsweise Umbuchungsgebühren bei einer Airline) einfordern.
Damit der Urlaub nicht zum Ärgernis wird
Reisende, die ähnlich dem geschilderten Fall mit überzogenen Forderungen konfrontiert werden, sollten auf das Urteil aus München verweisen und sich eine begründete Aufstellung der tatsächlich angefallenen Mehrkosten vom Reiseveranstalter vorlegen lassen. Wehrt sich dieser allerdings noch immer und fordert mehr, so kann der Reisende mit anwaltlicher Hilfe gegen den Veranstalter vorgehen. Auch hier gilt: Verliert der Veranstalter das Verfahren, so hat er dem Reisenden auch die Kosten seines Anwalts zu bezahlen.