Rentner mit Nebeneinkünften – Vorsicht vor Steuerhinterziehung!

Datum

06.11.2012

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Nicht nur die Nebeneinkünfte von Politikern sind ständig ein heißes Thema. Wenn es darum geht, dass Steuern ordnungsgemäß entrichtet werden, geraten auch Rentner schnell ins Visier des Fiskus. Dies geschieht besonders dann, wenn sie neben ihrer regulären Rente auch noch weitere Nebeneinkünfte, beispielsweise durch Vermietung, Verpachtung oder Zinserträge, haben. Überschreiten die zu versteuernden Einkünfte die gesetzlich vorgeschriebenen Freibeträge und wird dies nicht in einer Steuererklärung deklariert, so droht in letzter Konsequenz sogar der Vorwurf der Steuerhinterziehung.

Freibeträge abhängig vom Eintritt ins Rentenalter

Derzeit versenden die Finanzämter an viele Rentner Schreiben, in denen dazu aufgefordert wird, innerhalb von vier Wochen eine Steuererklärung für das Jahr 2010 zu erstellen und abzugeben. In Anbetracht der Konsequenzen sollte dieser Aufforderung auch unbedingt nachgekommen werden! Auch wegen des steten Anstiegs der Steuerpflicht von 50 Prozent der zu versteuernden gesetzlichen Rente um jährlich 2 Prozent seit 2005 laufen gerade Rentner mit Nebeneinkünften erhöht Gefahr, die steuerrelevante Schwelle der gesetzlichen Freibeträge zu überschreiten.
Wer seine Steuererklärung nicht rechtzeitig einreicht, riskiert zum einen, dass seine Einkünfte vom Finanzamt (möglicherweise zu hoch) geschätzt werden, sodass sich eine Nachzahlung ergeben könnte. Nicht zuletzt steht in solchen Fällen auch immer der Vorwurf einer Straftat im Raume: Laut den gesetzlichen Regelungen macht sich wegen Steuerhinterziehung strafbar, wer unter anderem den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Dies sollte keinesfalls auf die leichte Schulter genommen werden!

Zu versteuerndes Einkommen kann gesenkt werden

Den sich rückläufig entwickelnden Freibeträgen steht glücklicherweise auch ein großer Katalog an Beträgen und Umständen entgegen, die sich steuerwirksam einsetzen lassen. So sind beispielsweise Versicherungsbeiträge, Spenden, Krankheitskosten, behindertenabhängige Steuervergünstigungen oder andere Dienstleistungen im Haushalt und weitere Kosten vom zu versteuernden Einkommen abziehbar, sodass mit ein wenig Glück der Freibetrag unterschritten werden kann. Wichtig für Ehepartner ist zudem, dass sie bei einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung den doppelten Freibetrag geltend machen können.
Um sich schnell und auf der rechtlich sicheren Seite mit den Finanzbehörden auseinanderzusetzen sollten sich Rentner bei einem Steuerberater über Ihre Situation beraten und auch die Steuererklärung von einem Steuerberater erstellen lassen, wenn sie befürchten, durch etwaige Nebeneinkünfte die Freibetragsgrenzen zu überschreiten.

Nachtrag vom 12.11.2012: Finanzämter werten Steuererklärung als Selbstanzeige

Inzwischen ist uns ein Fall einer Mandantin bekannt geworden, auf die das oben beschriebene genauestens zutrifft. Sie hatte für das Jahr 2010 keine Steuererklärung abgegeben, woraufhin das Finanzamt einen Nachzuzahlenden Betrag von rund 1200 € schätzte. Laut Auskunft des Finanzamtes würde dieser Betrag ausreichen, um den Fall an die Straf- und Bußgeldstelle weiterzuleiten. Nur durch die Abgabe einer vollständigen Steuererklärung könne dies verhindert werden: Das Finanzamt würdigt die Einkommensteuererklärung als Selbstanzeige, was bei Vorliegen aller weiterer Voraussetzungen zur Straflosigkeit der Mandantin Fall führt. Weitere strafrechtliche Konsequenzen sind bei Beachtung dieser Praxis für die Mandantin nicht zu befürchten.

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