Gesetzgeber beschließt verkürzte Restschuldbefreiung nach drei Jahren

Datum

22.12.2020

Art des Beitrags

Rechtstipp

Bereits am 17. Dezember 2020 beschloss der Bundestag das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens. Nun hat auch der Bundesrat den geplanten Änderungen zugestimmt. Damit hat der Gesetzgeber für überschuldete Unternehmen und Verbraucher endlich den Weg für einen schnelleren Ausweg aus der Insolvenz freigemacht.

Erteilung der Restschuldbefreiung nunmehr deutlich zügiger

Die bisherige Regelung, die Restschuldbefreiung erst nach 6 Jahren zu erteilen und nur unter besonderen Umständen das Verfahren auf 5 bzw. in extrem seltenen Fällen auf 3 Jahre zu verkürzen, wird damit hinfällig. Jede natürliche Person hat ab sofort die Möglichkeit, von ihren Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern bereits nach drei Jahren befreit zu werden.

Rückwirkung des Gesetzes bis einschließlich 1. Oktober 2020

Die Neuregelung gilt bereits für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren. Da sich das Gesetzgebungsverfahren in den letzten Monaten massiv verzögert hatte, war bis zuletzt noch unklar, ob diese Änderung tatsächlich Rückwirkung entfalten sollte.

Maßnahme zur Umsetzung einer EU-Richtlinie und als Reaktion auf die Corona-Krise

Zum einen dient die Verkürzung der Restschuldbefreiung der Umsetzung einer neuen EU-Richtlinie. Zum anderen soll die schnellere Befreiung von Verbindlichkeiten die Möglichkeit auf einen wirtschaftlichen Neuanfang erleichtern. Gerade im Hinblick auf die nach wie vor das Tagesgeschehen beherrschende Corona-Pandemie bieten die neuen Regeln zur Restschuldbefreiung für wirtschaftlich angeschlagene Unternehmer und Privatpersonen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, neue Möglichkeiten für erfolgreichen Weg zurück in die Wirtschaftlichkeit. Auch die Sanierung von Unternehmen, ohne ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, wird durch das neue Gesetz erleichtert.

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