Schlüssel verloren – Wann muss der Mieter Schadensersatz leisten?

Datum

27.03.2014

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Verlust des Wohnungsschlüssels – ein Albtraum für jeden Mieter. Denn wer den Schlüssel verliert, muss grundsätzlich für eine neue Schließanlage aufkommen. In seinem aktuellen Urteil schränkt der Bundesgerichtshof (BGH) diese Pflicht ein.

Mieter, die ihren Wohnungsschlüssel verloren haben, müssen nur dann die Kosten für eine neue Schließanlage bezahlen, wenn die ganze Anlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Dies entschied das der BGH in seinem Urteil vom 05.03.2014 (VIII ZR 205/13).

Schlüssel weg

Im vorliegenden Fall mietete der Beklagte eine Eigentumswohnung des Klägers. Zu Beginn des Mietverhältnisses übergab der Vermieter dem Mieter zwei Wohnungsschlüssel. Nachdem das Mietverhältnis geendet hatte, gab der Mieter nur einen Schlüssel zurück. Der Vermieter verlangte vom Mieter die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.468 Euro für den aus Sicherheitsgründen notwendigen Austausch der Schließanalage. Die Schießanlage sollte nach Zahlungseingang ausgetauscht werden. Die Schließanalage wurde bis heute nicht ausgetauscht. Der Vermieter behielt die Kaution von 500 Euro ein und verlangte vom Mieter Zahlung in Höhe von 968 Euro.
Der BGH gab dem Mieter Recht.

Kostenvorschuss nicht zulässig

Ein Mieter, der seinen Schlüssel verliert, muss grundsätzlich Schadensersatz leisten. Dieser kann auch die Kosten für den Austausch der Schließanlage umfassen. Die Schadensersatzpflicht setzt allerdings einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher liegt aber erst dann vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist.

Vermietern ist es zu empfehlen, zunächst die Schließanlage auszutauschen. Erst dann können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Sollte sich der Mieter weigern zu zahlen, ist es ratsam, einen Anwalt für Mietrecht zu konsultieren. Mit seiner Hilfe können Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden.  

Unsere Website verwendet Cookies und Services von Dittanbietern, um die Website und deren Inhalte zu verbessern und unseren Nutzern den bestmöglichen Service bieten zu können. Indem Sie auf 'Akzeptieren' klicken, willigen Sie in die Verwendung von Cookies und des Webanalysetools Google Analytics ein. Ihre Einwilligung ist freiwillig und Sie können diese jederzeit widerrufen. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Kontakt