Schufa-Eintrag – wie kann man sich wehren?

Datum

04.07.2012

Art des Beitrags

Rechtstipp

01.07.2012 - Kreditverträge mit Banken, Online-Kaufverträge oder Mietverträge stellen nur eine kleine Auswahl der Vertragsarten dar, deren Abschluss durch eine kurze Notiz zur großen Hürde werden kann: gemeint ist ein negativer Eintrag bei der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung – kurz „SCHUFA“.
Die SCHUFA hat es sich zur Aufgabe gemacht, Daten über Bankkonten, Mobilfunkkonten, Kredit – und Leasingverträge, Ratenzahlungsgeschäfte, Bürgschaften oder sonstige Verträge eines Verbrauchers zu speichern, sofern die entsprechenden Verträge mit einem SCHUFA – Vertragspartner geschlossen wurden.

Flecken auf der weißen Weste: Negative Einträge in der SCHUFA-Datenbank

Wird ein solcher Vertrag in irgendeiner Form gestört oder gibt der Verbraucher eine eidesstattliche Versicherung ab oder meldet er ein Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren an, so werden diese Daten als „negative Merkmale“ in der SCHUFA-Datenbank hinterlegt, was schnell zum Vertragshindernis werden kann.
Dabei ist längst nicht jeder negative Eintrag bei der SCHUFA berechtigt hinterlegt! Die verbraucherunfreundliche Folge hieraus sind höhere Zinsen bei Kreditverträgen oder sogar die Weigerung des Vertragspartners überhaupt, einen Vertrag abzuschließen.

Wirksam gegen negative Einträge vorgehen

Um diese Makel in der eigenen Akte beseitigen zu können, sollten Verbraucher zunächst einmal wissen, woher sie stammen. Wir empfehlen daher, regelmäßig vom Recht Gebrauch zu machen, sich eine Auskunft über seine SCHUFA-Daten zukommen zu lassen. Sodann gibt es eine Reihe von Verteidigungsstrategien, um den unliebsamen Eintrag loszuwerden:

1.    SCHUFA-Klausel im Vertrag?
Enthielten der Vertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages, die auch Vertragsbestandteil werden, keine Angaben über die Weitergabe der Daten an die SCHUFA – die so genannte „SCHUFA-Klausel“ – so war diese Weitergabe rechtswidrig. Ein Eintrag hätte gar nicht erst erfolgen dürfen, sodass der Verbraucher hier einen Berichtigungsanspruch hat. Wichtiger Tipp: Natürlich muss der Verbraucher beweisen, dass eine solche Klausel nicht im Vertrag war. Dies bedeutet vor allem, dass sämtliche Verträge bestenfalls sorgfältig archiviert wurden.

2.    (Vorzeitige) Löschung von Einträgen
Die SCHUFA speichert negative Einträge regelmäßig bis zu vier Jahre seit tatsächlicher Eintragung durch den SCHUFA-Vertragspartner, danach werden sie automatisch gelöscht. Allerdings gibt es die Möglichkeit, solche Vermerke auch schon vorzeitig zu löschen. Sind die Einträge beispielsweise nachweislich falsch und damit unberechtigt, so hat der Verbraucher einen zivilrechtlichen Anspruch auf Löschung. Schwieriger wird es, wenn es sich um richtig erfasste, negative Einträge in der SCHUFA-Datenbank handelt. Hier sind enge Grenzen zu beachten: War die Übermittlung der Daten, wie oben beschrieben, unzulässig, so besteht natürlich auch in diesem Fall ein Löschungsanspruch des Verbrauchers. Zudem besteht die Möglichkeit, dass der Vertragspartner eine Nichteintragung bei Vertragsschluss zugesichert hat. Hält er sich nicht an diese Abmachung, so kann auch hier eine Berichtigung des eigenen Datensatzes verlangt werden.

3.    Schadensersatz für unberechtigte Einträge
Zuletzt bleibt es, sofern durch einen unrichtigen negativen Eintrag dem Verbraucher ein Schaden entstanden ist, Verbrauchern unbenommen, für diesen Schaden gegenüber der SCHUFA Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn bestehende Konten oder Kreditverträge auf Grund des Eintrags gekündigt wurden.

Sämtliches Vorgehen gegen SCHUFA Einträge sollte, insbesondere wenn es zu Schadensersatzforderungen kommt, gut vorbereitet sein. Da den Verbraucher eine umfängliche Beweislast für alle seine Ansprüche begründende Umstände trifft, empfiehlt es sich, bei der Löschung von Einträgen oder Schadensersatzforderungen einen Anwalt hinzuzuziehen.

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