Schweinegrippe und Arbeitsrecht

Datum

22.07.2016

Art des Beitrags

Rechtstipp

Wer ist für die Lohnfortzahlung bei Quarantäne zuständig?

Personen die im Kontakt mit Schweinegrippepatienten geraten waren, wurden in den allermeisten Fällen aus Sicherheitsgründen unter Quarantäne gestellt. Dies führte dazu, dass sie während dieser Zeit ihrer Arbeitsverpflichtung nicht mehr nachkommen konnten. Die Vorsichtsmaßnahmen dürfen dabei aber selbstverständlich nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen. Vielmehr steht diesen selbstverständlich ein Anspruch auf Lohnersatzzahlung zu.

Für Arbeitgeber stellt sich daher die wichtige Frage, wer denn nun für diese Lohnersatzzahlung aufzukommen hat: da der Arbeitnehmer nicht krank, sondern lediglich in Quarantäne ist, liegt kein Fall der Lohnfortzahlung in Krankheitsfall vor. Die Regel, dass der Arbeitgeber nach 6 Wochen von der Pflicht zur Lohnvorzahlung befreit wird, greift daher hier grundsätzlich nicht.

Sonderregelung für Quarantänefälle

Diese Problematik hat auch der Gesetzgeber erkannt und eine Sonderregelung für Quarantänefälle eingeführt. Diese Sonderregelung findet sich im Infektionsschutzgesetz und ist speziell für die Fälle bestimmt, in denen der Arbeitgeber zwar nicht krank ist, aber trotzdem nicht zur Arbeit erscheinen kann.

Dem Arbeitnehmer steht nach dem Infektionsschutzgesetz ein Entschädigungsanspruch gegen das zuständige Bundesland zu. Die Besonderheit besteht jedoch darin, dass der Arbeitgeber für das entschädigungspflichtige Bundesland für zunächst 6 Wochen in Vorkasse gehen muss. Der Arbeitgeber muss also für 6 Wochen die Lohnvorzahlung übernehmen, kann sich diesen Betrag jedoch auf Antrag von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

Neue Regelung sorgt für Unklarheiten

Obwohl die Regelung für die Lohnvorzahlung im Quarantänefall an sich unmissverständlich ist, führt diese nicht selten zu Rechtsstreitigkeiten. Der Grund liegt darin, dass die für die Entschädigung zuständigen Behörden, wohlmöglich wegen allgemeiner Finanzknappheit, versuchen der Entschädigungspflicht zu entrinnen und diese auf die Arbeitgeber abzuwälzen. Betroffene Arbeitgeber sollten dies jedoch nicht ungeprüft hinnehmen, da die Abwälzung der Entschädigungsverpflichtung auf die Arbeitgeber in vielen Fällen rechtswidrig ist. Hier kann im Zweifel nur geraten werden, einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

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