Totalverlust der Altersvorsorge durch Insolvenz: Schadensersatz möglich

Datum

23.09.2013

Art des Beitrags

Rechtstipp

Anlageberater, die ihren Kunden zum Zwecke der Altersvorsorge zu Kapitalanlagen raten, welche mit einem Totalverlustrisiko behaftet sind, machen sich schadensersatzpflichtig. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 8 U 66/13) und sprach einem geprellten Kunden Schadensersatz in Höhe von mehr als 13.000,00 € zu.

Fehlerhafte Beratung durch zu hohes Risiko

Im aktuellen Fall riet ein nebenberuflich für einen Finanzdienstleister tätiger Anlageberater bereits im Jahr 1995 dem späteren Kläger dazu, das für die Altersvorsorge vorgesehene Geld in eine „Vermögensanlagen GmbH“ zu investieren. Der Kläger sollte dabei stiller Gesellschafter mit umfangreichen Vermögens- und Kontrollrechten, also als „atypischer stiller Gesellschafter“ Mitunternehmer der GmbH werden.

Hiermit jedoch war auch das Risiko verbunden, am Verlust der Gesellschaft „beteiligt“ zu werden. Dieses Risiko realisierte sich dann auch als Totalverlust, als der Mutterkonzern der GmbH Insolvenz anmelden musste.

Beratungspflichten nicht erfüllt

Das Oberlandesgericht Oldenburg stellte fest, dass der Anlageberater im konkreten Fall gegen seine Beratungspflichten verstoßen habe. Rechtlich gesehen sind Bank- und Anlageberater dazu verpflichtet, ihre Beratung unter anderem „anlegergerecht“ durchzuführen. Dies bedeutet, dass zum einen der Kenntnisstand des Kunden über die Finanzprodukte ermittelt und zum anderen der Wille des Kunden erforscht werden müsse, um diesen über ein für ihn geeignetes Produkt zu beraten. Vor allem muss die Beratung stets mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse – wie das Alter oder aber die Lebenssituation – des Kunden erfolgen. Ansonsten kann von einer anlegergerechten Beratung nicht die Rede sein.

Im konkreten Fall sollte die Kapitalanlage nachweislich zur Altersvorsorge dienen. Damit sei es nicht anlegergerecht gewesen, dem Kunden ein Produkt zu vermitteln, welches mit dem hohen Risiko des Totalverlusts behaftet sei. Die Beratung sei daher mangelhaft gewesen und der entstandene Schaden zurückzuzahlen.

Chance für geprellte Anleger

Gerade die Falschberatung durch Anlageberater war in der Vergangenheit ein Einfallstor für geprellte Kunden, um im Nachhinein einen eingetretenen Schaden ersetzt zu bekommen. Allerdings ist diese Möglichkeit durch eine gesetzliche Reform der Beratungs- und Dokumentationspflichten in jüngster Vergangenheit deutlich erschwert worden. In weiter zurück liegenden Fällen – wie dem geschilderten –  sollten Betroffene eine Schadensersatzklage allerdings zumindest anwaltlich prüfen lassen, um die verlorene Altersvorsorge gegebenenfalls ersetzt zu bekommen.

Johannes Koepsell

Rechtsanwalt

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