Unbedingt beachten - rückständigen Unterhalt innerhalb eines Jahres geltend machen!

Datum

15.05.2012

Art des Beitrags

Rechtstipp

Die anwaltliche Praxis im Familienrecht zeigt es Tag für Tag: das Thema Unterhalt gehört unangefochten zu den Top 5 der Streitigkeiten auf diesem Gebiet. Weitgehend unbekannt ist allerdings, dass rückständiger Unterhalt vom Unterhaltsberechtigten innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden muss. Ansonsten verwirken die Ansprüche und der Unterhaltsberechtigte geht leer aus, wie eine Tochter nach einem Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichtes nun leidvoll erfahren musste (Aktenzeichen 2 UF 385/11).

Unterhalt für neun Jahre eingefordert

Im besagten Fall hatte eine zwischenzeitlich 23-jährige, noch schulpflichtige Tochter erst im Jahre 2009 Maßnahmen ergriffen, um von ihrem Vater rückständige Zahlungen seiner seit 2001 bestehenden Unterhaltspflicht zu erhalten. Alleine für die Jahre 2001 bis zum Frühjahr 2008 beliefen sich nicht geleisteten Beiträge zur Unterhaltsverpflichtung auf die stattliche Summe von rund 15.000 €, wobei der Betrag für das Jahr 2009 noch nicht einberechnet war. Im besagten Fall hatte eine zwischenzeitlich 23-jährige, noch schulpflichtige Tochter erst im Jahre 2009 Maßnahmen ergriffen, um von ihrem Vater rückständige Zahlungen aus einer seit  2001 titulierten Unterhaltspflicht zu erhalten.

Gerichte geben Unterhalts-Säumer Recht

Gegen diese Maßnahmen jedoch setzte sich der Vater zur Wehr, klagte gegen die Zwangsvollstreckung und erhielt vom Amtsgericht Erfurt Recht. Die Tochter jedoch wollte um die Unterhalts-Ausstände kämpfen und legte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eine Beschwerde zum Oberlandesgericht ein. Die Richter des zweiten Familiensenates jedoch sahen die Unterhaltsansprüche der jungen Frau für den Zeitraum zwischen 2001 und 2008 als verwirkt an: Wer erst nach acht Jahren Maßnahmen ergreife, um rückständigen Unterhalt zu erhalten, handele rechtsmissbräuchlich. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass dem Unterhaltsgläubiger ein solcher Unterhalt, der nicht binnen eines Jahres eingefordert wird, nicht mehr zustehe.

Was also tun, wenn der Unterhalt nicht gezahlt wird?

Unterhaltszahlungen sind vom Gesetzgeber stets nur zur Abdeckung des tatsächlichen und aktuellen Lebensbedarfes konzipiert. Die Thüringer Richter entschieden dementsprechend auch richtig, wenn sie die verspäteten Maßnahmen der Tochter im aktuellen Fall als unzulässig ansahen: Mit einer Zwangsvollstreckung im Jahr 2009 kann keineswegs der tatsächliche und vor allem aktuelle Lebensbedarf der Jahre 2001-2008 abgedeckt werden, die Tochter hätte sich in diesem Falle viel eher um die Unterhaltszahlungen kümmern müssen. Zudem stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Unterhaltsforderung für mehrere Jahre eine erdrückende und damit nicht hinnehmbare Last für den Unterhaltsschuldner dar.
Wer also als Unterhaltsgläubiger zu lange abwartet, rückständigen Unterhalt wirksam – notfalls im Wege der Zwangsvollstreckung – einzufordern, der riskiert, am Ende leer auszugehen. Unter keinen Umständen sollten Unterhaltsgläubiger auf Zahlungen verzichten, um einen ohnehin brüchigen Familienfrieden nicht zu gefährden. Auch hier zeigt die anwaltliche Praxis, dass die Rechnung in den meisten Fällen nicht aufgeht, der Gläubiger irgendwann die „aufgeschobenen“ Zahlungen doch einfordern möchte und es dann jedoch zu spät ist.

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Andreas Jäger

Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Familienrecht, Fachanwalt für Erbrecht

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