Unfallgegner zu schnell auf der Autobahn? Urteil: 40% Mitschuld!

Datum

02.12.2013

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Eigentlich ist die Rechtslage klar: Kommt es auf der Autobahn zu einem Unfall, weil ein Fahrer vom rechten auf einen linken Fahrstreifen wechselt und dabei den rückwärtigen Verkehr nicht beachtet, so trägt der ausscherende Fahrer Schuld am Zusammenstoß.

Fährt der auffahrende Fahrer allerdings erheblich schneller als die auf Autobahnen geltende Richtgeschwindigkeit, so ist ihm eine erhöhte Mitschuld anzurechnen, wie das Oberlandesgericht Koblenz in einem Urteil entschied – und damit einem „Raser“ 40% der Schuld zurechnete (Az.: 12 U 313/13).

„Auffahrunfall“ mit 200 km/h

Im entschiedenen Fall kam es genau zur beschriebenen Situation: Auf der rechten Spur einer dreispurigen Autobahn folgte der Fahrer eines PKW einer weiteren Fahrerin. Als diese mit einem Wechsel auf die mittlere Spur begann, tat der Fahrer es ihr gleich, wechselte dabei jedoch – ohne sich des rückwärtigen Verkehrs zu versichern – direkt auf die linke Spur durch. Daraufhin kam es zum Unfall mit einem auf der linken Spur erheblich schneller fahrenden Fahrzeug. Das OLG Koblenz ging grundsätzlich davon aus, dass der ausscherende Fahrer den Zusammenstoß schuldhaft verursacht habe, da er eine Gefährdung des überholenden Verkehrs mit seiner Handlung nicht ausgeschlossen habe. Dies entspricht auch der gängigen Rechtsprechung.

Allerdings kamen die Richter des OLG in ihrer weitergehenden Prüfung zu dem Ergebnis, dass dem überholenden Fahrer eine Mitschuld zuzurechnen sei – und zwar in Höhe von 40%! Der Grund: Der Fahrer auf der linken Spur befuhr diese mit einer Geschwindigkeit von rund 200 km/h, womit er die gesetzliche Richtgeschwindigkeit von 130 km/h um rund 60% überschritt. Durch dieses gefährdende Verhalten sei die Schuldverteilung im ansonsten klaren Fall anders als üblich zu beurteilen.

Rechtlich gebilligtes Verhalten wird sanktioniert

Das Urteil ist besonders spannend, da durch das dem auf der linken Spur befindlichen Fahrer angelastete Mitverschulden ein an sich rechtlich gebilligtes Verhalten in dieser Situation  „sanktioniert“ wird: Grundsätzlich ist es bei Autobahnen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung zulässig auch schneller als die angegebene Richtgeschwindigkeit zu fahren. Zudem überwiegt der Schuldanteil eines ausscherenden Fahrers, der sich nicht des nachfolgenden Verkehrs versichert, in der Regel die vom auffahrenden Fahrzeug ausgehende (Betriebs-)Gefahr zu 100%.

Durch das neuerliche Urteil aus Koblenz werden diese Grundsätze in Frage gestellt. Gerade für „ausscherende“ Autofahrer bietet sich in der Entscheidung eine interessante Möglichkeit, sich in einem Gerichtsverfahren nach dem Unfall einer vollumfänglichen Haftung zu entziehen und gegebenenfalls eigene Schadensersatzansprüche in Höhe der Mitschuld des anderen Verkehrsteilnehmers geltend zu machen.

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