Unterhaltsanspruch nach dem Auszug des eigenen Kindes?
Datum
13.02.2020
Art des Beitrags
Rechtstipp
Zieht das eigene Kind aus, kann dies unterschiedliche Gründe haben. Liegen Spannungen zwischen dem Kind und den Eltern vor, kann es zu Schwierigkeiten kommen. Nicht selten streiten sich Eltern und Kinder, ob das Kind Unterhalt von den Eltern bekommen kann und in welcher Form.
Naturalunterhalt oder Geldunterhalt?
Ob das Kind Naturalunterhalt in Form von Unterkunft, Essen und Kleidung oder einen geldwerten Betrag als Barunterhalt verlangen kann, obliegt dem Einzelfall. Grundsätzlich muss ein volljähriges Kind den Naturalunterhalt der Eltern annehmen. Ausnahmen stellen tiefe Zerwürfnisse zwischen Eltern und Kind oder tätliche Übergriffe der Eltern dar. Doch wann liegt ein tiefes Zerwürfnis vor? Man könnte meinen, dass ständige Beleidigungen zwischen beiden Parteien oder der Erziehungsstil der Eltern ausreichen würden. Das sah das OLG Brandenburg allerdings anders. In dem hiesigen Fall wollte eine volljährige Tochter Unterhalt in Form von Geld von ihren Eltern verlangen, weil sie ausziehen wollte. Grund dafür war die Erziehung der noch minderjährigen Geschwister, mit der sie nicht einverstanden gewesen ist. Zusätzlich führte dieses Thema nicht selten zu verbalen Auseinandersetzungen.
Nach der Ansicht der Mutter hätte die Tochter noch Zuhause wohnen bleiben können, was vor allem unter Kostengesichtspunkten günstiger gewesen wäre. Die Tochter lehnte dies jedoch ab und verlangte weiterhin Geldunterhalt. Es wäre ihr unzumutbar, weiterhin mit der Mutter wohnen zu müssen. Dies verneinte aber das OLG Brandenburg in seiner Entscheidung.
Im Rahmen der Abwägung, in welcher Form Unterhalt zu gewähren ist, darf das Interesse des Kindes im Gegensatz zu der wirtschaftlichen Situation des Unterhaltsverpflichteten nicht außer Verhältnis stehen. Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass grundsätzlich die wirtschaftlichen Belange des Unterhaltsverpflichteten überwiegen würden. Nur in Ausnahmefällen käme es zu einem Anspruch auf Geldunterhalt.
Wann ist ein Naturalunterhalt zumutbar?
Ein Naturalunterhalt ist beispielsweise zumutbar, obwohl
- Der Generationenkonflikt zu Streitigkeiten führt
- Gelegentliche emotionale Entgleisungen der Eltern vorkommen
- Eine Bevormundung der Eltern vorliegt, die ein selbstbestimmtes Leben des Kindes erschwert
- Beleidigungen seitens der Eltern geäußert werden (Beispielsweise: „Balg“)
Anspruch auf Geldunterhalt wegen des Ausbildungsortes oder der Fahrzeit?
Entscheidet sich das Kind, einen entfernteren Ort für seine Ausbildung zu wählen, müssen ihm die Eltern Unterhalt in Form von Geld gewähren. Denn Naturalunterhalt würde für das Kind unverhältnismäßige Fahrtzeiten verursachen, wenn es in diesem Fall Zuhause wohnen bleiben müsste. Hier tritt das Bestimmungsrecht der Eltern hinter dem Recht des Kindes auf eine selbst gewählte Ausbildung zurück. Grundlage dafür ist der § 1612 BGB.
Bleiberecht des volljährigen Kindes
Manchmal kommt es vor, dass die Eltern den Auszug des Kindes wollen. Dann hat das Kind kein Recht mehr Zuhause wohnen bleiben zu dürfen, da die Eltern das Hausrecht ausüben.
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