Unternehmen während der Corona-Krise

Datum

24.03.2020

Art des Beitrags

Rechtstipp

Nicht nur Privatpersonen, sondern auch deutsche Unternehmen leiden unter der Corona-Krise. Die Folgen sind Umsatzeinbrüche oder das ganze Betriebe geschlossen werden müssen. Eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz wird seitens der Behörden nur gezahlt, wenn ein berufliches Tätigkeitsverbot gem. § 31 IfSG angeordnet wurde.

Die Insolvenz in der Krise

Parallel ist darauf hinzuweisen, dass juristische Personen verpflichtet sind, Insolvenzanträge zu stellen, damit Geschäftsführer und Vorstände nicht mit ihrem privaten Vermögen haften müssen und sogar strafrechtlich verfolgt werden können. Das könnte sich in den nächsten Tagen ändern, weil ein Referentenentwurf vorsieht, dass Insolvenzanträge rückwirkend ab dem 01.03.2020 bis September 2020 ausgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Insolvenzantragsgrund durch die Corona-Krise bedingt ist und eine Aussicht besteht, dass die Zahlungsfähigkeit beseitigt werden kann.

Regeln zum Kurzzeitarbeitsentgelt

Darüber hinaus veranlasste die große Koalition am 13.03.2020 eine Änderung in Bezug auf das Kurzarbeitergeld. Eine Beantragung ist bereits dann möglich, wenn 10 % der Mitarbeiter betroffen sind.

Staatliche Zuschüsse für Unternehmen

Ferner stellte die Bundesregierung betroffenen Unternehmen Zuschüsse in Aussicht, damit Sie die Corona-Krise besser überstehen könnten. Die Höhe und der Zeitpunkt sind zurzeit jedoch nicht prognostizierbar. Geplant sind einmalige Zuschüsse von bis zu 15.000 €, die Kleinunternehmen und Selbstständigen helfen sollen. Dabei handelt sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen und von den Ländern ausgezahlt werden sollen.

Darlehen als weitere Finanzierungsoption

Ferner sollen schwächelnde Unternehmen die Möglichkeit erhalten, bei einer privaten Bank Darlehen zu bekommen, um finanzielle Engpässe zu überwinden. Die Darlehen werden durch die Hausbank erteilt und von der KfW mit Bürgschaften in Höhe von bis zu 90 % besichert. Im Gegensatz zu den oben genannten Zuschüssen, müssen diese Darlehen allerdings zurückgezahlt werden.

Besonderes Zurückbehaltungsrecht

Daneben werden auch weitere befristete Gesetzesänderungen beraten, die zu einem temporäreren Ausschluss des Kündigungsrechts von Darlehens- und Mietverträgen führen würden. Ferner soll es nach dem Referentenentwurf ein allgemeines Zurückbehaltungsrecht geben, das für Verträge gilt, die wegen des Corona-Virus nicht eingehalten werden können.
Zurückbehaltung meint in diesem Zusammenhang, dass beispielsweise ein Mitglied in einem Fitnesscenter sein Mitgliedschaftsgebühren solange zurückhalten darf, bis der Betreiber des Studios die Räumlichkeiten für die Mitglieder wieder öffnet.

Juristisches Neuland

Da viele Probleme in Verbindung mit Corona juristisches Neuland darstellen, ist eine frühzeitige anwaltliche Beratung unabdingbar. Dafür stehen wir Ihnen zur Seite, da wir jetzt schon Lösungsansätze für viele juristische Fragestellungen liefern können. Also zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Dafür können Sie gerne unsere unverbindliche Online-Beratung nutzen oder rufen bei uns an.


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