Unternehmer aufgepasst – langfristig ausgesprochene Kündigungen können unwirksam sein

Datum

24.07.2016

Art des Beitrags

Rechtstipp

Eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, welche für zwei Jahre im Voraus erfolgt, ist unwirksam, da sie den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes zuwiderläuft. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein in Kiel in einem Urteil entschieden (Urteil vom 24.11.2010, Aktenzeichen: 4 Sa 267/10).

Arbeitgeber wollte den Geschäftsbetrieb einstellen

Dem Urteil vorausgegangen war ein Streit zwischen einem als Spüler in einem Hotel beschäftigten Mitarbeiter einer Hotelkette, die ihren Firmensitz in der Schweiz hat. Diese wollte den Geschäftsbetrieb des Hotels, in dem der Mitarbeiter tätig war, zum Ende des Jahres 2011 einstellen und sprach daher schon am 17.12.2009 die Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus.
Gegen die Kündigung zog der Mitarbeiter vor das Arbeitsgericht in Lübeck und erhielt Recht, woraufhin der Streit in die nächste Instanz – zum LAG Schleswig-Holstein – getragen wurde.
Das LAG sah in der zwei Jahre im Voraus ausgesprochenen Kündigung eine Umgehung des im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verankerten Schutz vor willkürlichen Kündigungen.

Arbeitnehmer durch Kündigung ungerechtfertigt benachteiligt

Das LAG erkannte zwar an, dass eine Kündigung grundsätzlich schon zu einem früheren Zeitpunkt als dem durch die gesetzliche Kündigungsfrist vorgeschriebenen möglich sei – die so genannte „vorzeitige Kündigung“. Allerdings wurde dem Arbeitnehmer im zur Entscheidung stehendem Falle durch die frühe Kündigung, welche mit „dringenden betrieblichen Erfordernissen“ begründet wurde, die Möglichkeit versagt, in einem etwaigen Kündigungsschutzprozess einen Vortrag zu anderweitigen Anstellungsmöglichkeiten (beispielsweise in einem anderen Betrieb) innerhalb des Unternehmens leisten zu können. Dies sei der Fall, da der Arbeitnehmer keinen Vortrag zu den unbestimmten und unbestimmbaren Unternehmensverhältnissen in zwei Jahren machen könne. Von einem solchen Vortrag hänge, so die Arbeitsrichter, jedoch regelmäßig der Ausgang des Kündigungsschutzprozesses ab.
Somit umgehe die Kündigung den arbeitnehmerfreundlichen gesetzlichen Kündigungsschutz und sei deshalb unwirksam.

Alternative zur Kündigung

Die Kieler Richter gaben in ihrem Urteil zu Bedenken, dass das Unternehmen dem Mitarbeiter auch auf die Stillegung des Betriebes zum Ende 2011 hätte hinweisen können, ohne direkt eine Kündigung auszusprechen. Damit könne sich der Arbeitnehmer, wie durch den Ausspruch der Kündigung von der Hotelkette gewollt, auf das Ende des Arbeitsverhältnisses einstellen, zugleich bleibe ihm aber die Möglichkeit, innerhalb einer Kündigungsschutzklage zu einem späteren Zeitpunkt einen schlüssigen Vortrag zu anderen Beschäftigungsverhältnissen innerhalb des Unternehmens leisten zu können. Somit wäre eine Benachteiligung des Arbeitnehmers ausgeschlossen gewesen.

Die Folgen der Entscheidung für die Arbeitswelt

Das Urteil aus Schleswig-Holstein signalisiert, dass Unternehmer künftig bei der Aussprache von vorzeitigen Kündigungen, die zu langfristig bemessen sind, Zurückhaltung üben sollten.
Für Arbeitnehmer besteht bei einer solchen Kündigung die Möglichkeit, sich erfolgreich gerichtlich gegen sie zur Wehr zu setzen. Die unterliegende Partei – der Arbeitgeber – muss in diesem Falle die Kosten des Rechtsstreits tragen und den Arbeitnehmer womöglich weiter beschäftigen.
Im arbeitsrechtlichen Rechtsstreit sowie schon im Vorfeld einer solchen Streitigkeit sollten beide Parteien eines Arbeitsverhältnisses daher nicht scheuen, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen. Dieser kann zunächst versuchen, die Streitigkeit außergerichtlich zu schlichten.  Dabei ist zu beachten, dass die Chancen bei einem Prozess steigen, je eher der Anwalt von der Streitigkeit informiert ist und mit seinem Fachwissen noch vorgerichtlich in das Handlungsgeschehen eingreifen kann.

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