Urteil im Arbeitsrecht: Facebook ist kein rechtsfreier Raum – Kündigung droht

Datum

15.10.2012

Art des Beitrags

Rechtstipp

Schmerzvoll musste ein Auszubildender eines Bochumer Unternehmens erst kürzlich erfahren, dass Äußerungen, die er auf sozialen Netzwerken gegen das Unternehmen tätigt, zu einer berechtigten, fristlosen Kündigung führen können. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm in einem Berufungsverfahren entschieden (Az.: 3 SA 644/12) und damit die Rechte von Unternehmen im Internet gestärkt.

Wüste Beschimpfungen auf Facebook gepostet

Im aktuellen Fall hatte der Auszubildende einer Internetagentur in seinem Profil seinem Frust über das Unternehmen deutlich Luft gemacht. Mit der Aussage, dass es sich bei seinem Arbeitgeber um einen „Menschenschinder und Ausbeuter“ handele, bei dem er als „Leibeigener“ „dämliche Scheiße für Mindestlohn -20%“ erledigen müsse, viel dieser öffentliche Frust allerdings ein wenig zu deutlich aus, wie die Richter des Landesarbeitsgerichts nun bestätigten. Die fristlose Kündigung des Arbeitgebers sei dementsprechend auch gerechtfertigt: in der Abwägung zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Auszubildenden und der Reputation des Unternehmens müsse das erstgenannte Recht bei Äußerungen mit beleidigendem Charakter zurückweichen.

Gegen negative Äußerungen am besten sofort vorgehen

Nach Ansicht der Richter hätte es daher auch keiner vorhergehenden Abmahnung des Unternehmens an seinen Auszubildenden bedurft. Vor dem Hintergrund eines weiteren Verfahrens des LAG Hamm aus dem August diesen Jahres (Az.: 5 Sa 451/12) ist festzuhalten, dass sich in solchen „Facebook-Fällen“ unbedingt empfiehlt, sofort und ausdauernd gegen die Äußerungen vorzugehen.

Noch im August hatten im gleichen Instanzenweg wie im oben beschriebenen Fall die Richter aus Hamm bei einem ähnlich gelagerten Sachverhalt eines Pflegedienstes, deren Mitarbeiterin ihr Unternehmen auf Facebook unter anderem als „Drecksladen“ und ihren Chef als „Pfeife“ bezeichnet hatte, zu entscheiden. Nachdem das erstinstanzliche Arbeitsgericht noch der Mitarbeiterin vollumfänglich Recht gab, endete der Fall der  Pflegekraft vor dem LAG Hamm in einem für das Unternehmen positiven Vergleich: die Mitarbeiterin hatte die Äußerungen längst gelöscht und sagte zu, dass sich dies nicht wiederhole – dafür behielt sie ihren Job.


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