Verbraucherkredite: Bearbeitungsgebühren jetzt zurückfordern!
Datum
19.05.2014
Art des Beitrags
Rechtstipp
Banken und Sparkassen dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von ihren Kunden keine Bearbeitungsgebühren für die Gewährung von Krediten an Privatpersonen berechnen. Dies hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe in einem aktuellen Urteil (BGH, Entscheidung vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12) entschieden.
Für Verbraucher, die innerhalb der vergangenen Jahre einen Kredit bei einer Bank aufgenommen haben, bedeutet das Urteil die Möglichkeit zur Rückforderung der gezahlten Bearbeitungsgebühr!
Zwei Fälle parallel entschieden – Entscheidungen gegen die Banken
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs erging in zwei Fällen, die sich ähnelten: Zunächst hatte ein Verbraucherschutzverband gegen eine Bank geklagt, die in Ihren AGB regelmäßig 1% der Kreditsumme als vom Kunden zu zahlende Bearbeitungsgebühr veranschlagte. Im anderen Fall klagten Darlehensnehmer eines Online-Kreditvertrages gegen ihre Bank, die in ihren Kreditverträgen ein „Bearbeitungsentgelt“ für die Gewährung des Kredites – im speziellen Fall 1200,00 € - forderte.
Der Bundesgerichtshof gab beiden Klägern Recht. Bei den jeweiligen Regelungen der Banken handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Die Erhebung einer „Bearbeitungsgebühr“ für einen Kreditvertrag sei allerdings unzulässig, da sie in keiner Weise mit der Hauptleistung der Bank, nämlich der Vergabe des Darlehens, in Verbindung stehen würden, sondern vielmehr für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse der Bank lägen, berechnet würden. So seien mit dem Bearbeitungsentgelt regelmäßig Posten wie etwa die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebotes abgedeckt worden.
Diese Kosten jedoch dürfe die Bank nicht auf den Kunden abwälzen, wie der BGH nun entschied.
Rückwirkung der Entscheidung beachten
Das Urteil des BGH ist nicht nur für künftige, sondern vielmehr auch für in der Vergangenheit aufgenommene Kredite bei Banken interessant. Durch die Unwirksamkeit der entsprechenden Klauseln steht den Bankkunden ein Rückforderungsanspruch in Höhe der Summe des Bearbeitungsentgeltes zu.
Dass es sich dabei um beträchtliche Summen handeln kann, zeigen schon die geschilderten Fälle: Die Kläger im zweiten Fall können die 1200,00 € von der Bank zurückfordern. Aber auch bei prozentualen Regelungen zeigt sich das enorme Sparpotenzial, bei einem Kredit von 80.000,00 € (zum Beispiel für eine Immobilie) und einer Bearbeitungsgebühr von 1% sind es immerhin noch 800,00 €, die Kreditnehmer rückwirkend einfordern können.
Betroffene sollten anwaltlich überprüfen lassen, ob der Anspruch bezüglich ihres individuellen Kredits besteht, um ihre Bearbeitungsgebühren zurückzuerhalten.