Vorfahrtsberechtigter blinkt, aber fährt geradeaus – wer haftet beim Crash?

Datum

24.09.2014

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Ein nicht vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer darf nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten vertrauen, wenn dieser nicht nur den Blinker betätigt, sondern darüber hinaus die Geschwindigkeit reduziert oder mit dem Abbiegevorgang beginnt. Dies geht aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden (OLG) vom 20.08.2014 hervor (Az.: 7 U 1876/13).

Unfall beim Abbiegen

In dem vorliegenden Fall vertraute ein wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer auf das Blinklicht des Vorfahrtsberechtigten und bog auf die Vorfahrtsstraße ein. Beim Einbiegen kam es zum Zusammenstoß mit dem blinkenden Fahrzeug.  Das OLG ist zu einer Haftungsquote von 70:30 zu Lasten des Wartepflichtigen gekommen.

Vorfahrtsverstoß wiegt schwerer als falscher Blinker

Derjenige, dem ein Vorfahrtsverstoß zur Last fällt, trägt gegenüber demjenigen, dem ein missverständliches Verhalten vorzuwerfen ist, die Hauptverantwortung an dem Unfall, entschieden die Richter. Nach Auffassung des OLG darf ein Wartepflichtiger nur dann auf ein Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten vertrauen, wenn über das bloße Betätigen des Blinkers zusätzliche Anhaltspunkte wie die Herabsetzung der Geschwindigkeit oder der Beginn des Abbiegevorgangs vorliegen. Nur dann ist davon auszugehen, dass der Vorfahrtsberechtigte tatsächlich vor dem Wartepflichtigen abbiegt. Bei der hier nach dem Straßenverkehrsgesetz gebotenen Abwägung sprach das OLG dem Wartepflichtigen eine Mitverursachung von 70% zu.

Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

Der entschiedene Fall zeigt, dass selbst derjenige, der einen schwer wiegenden Verkehrsverstoß begeht, nicht allein haftet. Der blinkende Unfallgegner trägt eine Teilschuld. Es ist daher zu empfehlen, nach dem Unfall einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt einzuschalten. Ein Anwalt wird dabei helfen, die eigenen Schadensersatzansprüche durchzusetzen.

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