Vorsicht bei Gesellschafterdarlehen: Bei Insolvenz droht Rückzahlungspflicht!

Datum

10.11.2015

Art des Beitrags

Rechtstipp

Bei einer Vielzahl von Gesellschaftsformen ist es gängige Praxis, dass natürliche Personen – beispielsweise die Gesellschafter einer GmbH – der Gesellschaft Darlehen geben, um das Unternehmen bei der Gründung oder in Wachstumsphasen finanziell zu unterstützen.

Gerät die Gesellschaft allerdings in die Insolvenz, so kann der Insolvenzverwalter die Darlehen auch dann wieder einfordern, wenn sie von der Firma schon wieder an den Gesellschafter zurückgezahlt worden waren. Dabei ist irrelevant, ob sich die Gesellschaft bei der Darlehensgabe in einer „Krise“ befand, wie der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung klarstellte (Az.: IX ZR 196/13). Das war früher anders!

Neue Regelung des Anfechtungsrechts kann existenzbedrohend für Gesellschafter sein

Für Gesellschafter, die ihrer Gesellschaft durch Darlehen unter die Arme greifen, kann diese Entscheidung existenzbedrohend sein. Sie beruht maßgeblich auf dem in § 135 InsO geregelten Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters für Gesellschafterdarlehen. Dieses Recht regelt die Rückforderungsmöglichkeit des Insolvenzverwalters, wenn das Darlehen innerhalb des Vorjahres vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Gesellschafter zurückgezahlt wurde. In diesem Fall kann der Insolvenzverwalter gesetzlich verbrieft die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens anfechten und das Geld vom Gesellschafter zurückholen.

Hintergrund des Richterspruchs ist die Änderung durch das „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ („MoMiG“): seitdem kommt es – im Gegensatz zu früher – nach dem BGH nicht mehr darauf an, ob das Darlehen während einer Krise gewährt wurde.

Gesellschafterdarlehen unbedingt vorab prüfen!

Durch die neue BGH-Entscheidung ist es für Gesellschafter ungemein unsicher geworden, ihrer Gesellschaft Geld zu leihen. Aus anwaltlicher Sicht empfehlen wir unseren Mandanten in solchen Fällen, den Insolvenzantrag (nach Möglichkeit) in Jahresfrist unbedingt zu vermeiden. Hierbei gilt es allerdings andererseits, unbedingt die gesetzlich vorgeschriebene Antragspflicht zu beachten.

Letztendlich kann es auf die Frage ankommen, ob es sich um die „Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens“ handelt. Hier besteht ein möglicher Verteidigungsansatz für Gesellschafter, der in der anwaltlichen Beratung unbedingt angesprochen werden sollte.

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