Wer billig baut, baut zweimal - Keine Mängelansprüche bei Schwarzarbeit

Datum

29.08.2013

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Auftraggeber bleiben auf den Kosten für die Behebung des Pfuschs sitzen.
Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Nachbesserung bei schlecht ausgeführter Schwarzarbeit. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem aktuellen Urteil vom 01.08.2013 (Az.: VII ZR 6/13).

Erst schwarz beschäftigen und dann beschweren

Die Hausbesitzerin (Klägerin) und der Handwerker (Beklagte) einigten sich darüber, dass dieser die  Auffahrt der Auftraggeberin zum Preis von 1800,00 € pflastern sollte. Das Geld sollte bar, ohne Rechnung und ohne Abführung der Umsatzsteuer bezahlt werden.

Doch die Auffahrt sackte ab, sie war zu locker verlegt. Die Hausbesitzerin bemängelte die Arbeit und verlangte Nachbesserung. Als der Schwarzarbeiter sich weigerte, verklagte ihn die Hausbesitzerin auf Erstattung der Kosten für die Mängelbeseitigung in Höhe von 8.000,00 €.
Mit ihrer Klage scheiterte die Auftraggeberin.

Keine Haftung für Pfusch bei Schwarzarbeit

Der Vertrag ist nichtig, weil er gegen das Schwarzarbeitergesetz verstößt, so der BGH. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Nachbesserung.
Verstößt ein Handwerker vorsätzlich gegen das Verbot der Schwarzarbeit, indem er keine Rechnung ausstellt und keine Umsatzsteuer zahlt, und kennt der Auftraggeber den Verstoß und nützt ihn bewusst zum eigenen Vorteil (durch Einsparen der Umsatzsteuer) aus, hat er keinen Anspruch auf eine Mängelbeseitigung.

Privatleute, die Schwarzarbeiter beauftragen, gehen das volle Risiko ein.

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