Werbeanlage geplant? Notwendigkeit der Baugenehmigung beachten

Datum

22.07.2016

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Das Wort „Baugenehmigung“ verbinden die meisten Menschen mit dem Bau von Wohnhäusern oder Gewerbeimmobilien. „Bauliche Anlagen“ im Sinne des öffentlichen Baurechts sind jedoch bei weitem nicht nur „Immobilien“ im herkömmlichen Sinne, sondern zum Beispiel auch ortsfeste Werbeanlagen. Dementsprechend ist abgesehen von einigen Ausnahmetatbeständen für diese ebenfalls eine Baugenehmigung erforderlich.

Werbeanlagen im Außenbereich grundsätzlich nicht zulässig

Nach der Bauordnung NRW sind Werbeanlagen im sogenannten „Außenbereich“ grundsätzlich nicht zulässig. Auch hier täuscht das Wort „Außenbereich“ aber wieder über den eigentlichen Inhalt der Vorschrift hinweg. Mit Außenbereich verbindet man üblicherweise Begriffe wie „freie Natur“, „Stadtferne“ oder „Einsamkeit“. Baurechtlich gehört jedoch alles zum Außenbereich, was nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt.

Demnach kann der „Außenbereich“ auch durchaus innerhalb einer Stadt liegen (sogenannter „Außenbereich im Innenbereich“). Dies hat das Oberverwaltungsgericht NRW jetzt noch einmal in einer Entscheidung deutlich gemacht und ein Grundstück, auf dem ein viergeschossiges Haus mitten in Köln lediglich 2 km vom Dom entfernt lag, als dem Außenbereich zugehörend angesehen. Entscheidend war, dass es das einzige bebaute Grundstück in einem ca. 17 Hektar großen teilweise von Verkehrsanlagen durchzogenen Grüngürtel darstellte. Dann nutzte es auch nichts, dass die gegenüberliegenden Seiten der Straße bebaut waren.

Dementsprechend wurde die Baugenehmigung für die beantragte Werbeanlage in Form eines riesigen Posters von 8x8 m auf der Giebelwand versagt.

Rechtsrat einholen, bevor investiert wird

Auch die Erstellung von Werbeanlagen kann nicht unerhebliche Kosten verursachen. Liegt trotz Erforderlichkeit keine Baugenehmigung vor und ist die Werbeanlage auch nicht genehmigungsfähig, können die Behörden durchaus auch Abrissverfügungen erlassen. Aus diesem Grunde ist es sinnvoll, die erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig zu beantragen und gegebenenfalls auch bereits im Planungsstadium rechtlich prüfen zu lassen, ob das beabsichtigte Projekt genehmigungsfähig ist.

Die juristische Beurteilung, was zum Außen- und was zum Innenbereich gehört, ist durch eine Vielzahl von verwaltungsgerichtlichen Einzelfallentscheidungen geprägt und stimmt durchaus nicht mit dem überein, was man sich landläufig unter den Begriffen Außen- und Innenbereich vorstellt.

Der Verfasser ist im öffentlichen Baurecht tätig und berät Sie sowohl im Vorfeld der Planung als auch bei der Durchführung von konkreten Rechtsstreitigkeiten mit den Behörden.

GKS Rechtsanwälte

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