Wichtiges EuGH-Urteil zur Altersdiskriminierung: „Zwangsruhestand“ mit 60 ist unrechtmäßig

Datum

25.07.2016

Art des Beitrags

Rechtstipp

Mit Spannung erwartet wurde dieser Tage ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg. Nun steht fest: Eine tarifvertragliche Vereinbarung einer Airline, die einen automatischen „Zwangsruhestand“ ihrer Piloten bei Erreichen des Alters von 60 Jahren vorsieht, ist europarechtswidrig und muss geändert werden. Das Urteil indes betrifft nicht nur Piloten!

Altersdiskriminierung im Tarifvertrag der Lufthansa aufgedeckt

Vor den deutschen Arbeitsgerichten geklagt hatten im aktuellen Fall drei langjährige Piloten und Kapitäne der deutschen Lufthansa. Diese sahen sich durch die entsprechende Klausel im Tarifvertrag, die einen automatischen Eintritt ins Rentenalter mit 60 vorsah, zu Unrecht wegen ihres Alters diskriminiert. Der Grund: Einerseits lassen die gesetzlichen Regelungen in Deutschland eine berufliche Betätigung von Piloten, unter bestimmten Bedingungen und geistige und körperliche Eignung vorausgesetzt, bis zum Alter von 65 Jahren zu. Zudem sei es Berufspiloten des Lufthansa-Tochterunternehmens „CityLine“ erlaubt, auf kürzeren Inlandsflügen ihrer beruflichen Tätigkeit bis zur gesetzlichen Altersgrenze nachzugehen.

Bundesarbeitsgericht legte die Rechtsfrage dem EuGH vor

Das Bundesarbeitsgericht, welches sich zunächst mit der Sache zu befassen hatte, musste den Fall an den Europäischen Gerichtshof verweisen, um zu klären, ob die tarifvertraglichen Regelungen der Lufthansa mit dem europäischen Unionsrecht vereinbar sind.
Die Richter des EuGH schlossen sich daraufhin der Argumentation der Kläger an und hielten eine im Tarifvertrag vereinbarte Altersgrenze für unverhältnismäßig. Zwar sei eine Altersgrenze von 60 Jahren geeignet, die Flugsicherheit und insbesondere die Sicherheit der Passagiere zu gewährleisten.

Europäische Richter auf der Seite der Kläger

Ein pauschaler Renteneintritt jedoch sei nicht gerechtfertigt, da auch Piloten über dieser Altersgrenze einen guten Job machen könnten. In Übereinstimmung mit nationalen und internationalen Regelungen sei es daher verhältnismäßiger, Berufspiloten ab einem Alter von 60 Jahren auf ihre fliegerische Tauglichkeit zu überprüfen und in Crews arbeiten zu lassen, in denen auch jüngere Piloten tätig sind.

Was bedeutet das Urteil für andere Berufsgruppen?

Das Urteil des EuGH – im so genannten Vorabentscheidungsverfahren gefällt – klärt jedoch den nationalen Rechtsstreit nicht endgültig. Überprüft wurde nur die Konformität des Tarifvertrages mit europäischen Richtlinien, das letzte Wort liegt beim Bundesarbeitsgericht.
Nichtsdestotrotz hat die Entscheidung faktisch große Auswirkungen auf die deutsche Arbeitswelt: Unternehmen, die für ihre Mitarbeiter abweichend von gesetzlichen Regelungen frühere Renteneintrittsalter vorsehen, könnten in Zukunft gerichtlich dazu gezwungen werden, ihre Verträge entsprechend anzupassen, sofern diesen ähnlich dem beschriebenem Falle eine unverhältnismäßige Diskriminierung wegen des Alters attestiert wird.

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