Zellen in Justizvollzugsanstalten zu klein – Schadenersatz bis zu 30 € pro Hafttag möglich

Datum

22.07.2016

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Der allgegenwärtige Sparkurs der öffentlichen Hand hat die Justiz erreicht. Viele Justizvollzugsanstalten in NRW sind baulich überholt und werden den Anforderungen an die steigenden Häftlingszahlen nicht mehr gerecht – dies wird auf dem Rücken der Häftlinge ausgetragen.
Seit Monaten häufen sich Meldungen über viel zu kleine Zellen in nordrhein-westfälischen Justizvollzugsanstalten. Veraltete Haftanstalten beispielsweise finden sich in Düsseldorf, Münster, Köln, Dortmund, Hagen sowie in vielen Zweiganstalten. Als Beispiel soll dabei ein Fall dienen, den das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte. Bei diesem mussten sich zwei Häftlinge über einen Zeitraum von fünf Monaten eine nur acht Quadratmeter kleine Zelle teilen – zum Vergleich: eine handelsübliche Garage für ein einzelnes Fahrzeug hat rund 15 Quadratmeter Fläche. Auch Fälle, in denen bis zu fünf Häftlinge in einer Zelle untergebracht waren, sind bekannt.

Gerichte sind sich nicht einig – Erfolgschancen für Klagen

Die Rechtslage bei der Behandlung solcher Fälle ist unklar und somit werden diese von Gericht zu Gericht unterschiedlich behandelt. Während die Landgerichte Dortmund, Kleve und Detmold klagenden Häftlingen Recht gaben und damit Schadenersatzforderungen bestätigten, wiesen die Landgerichte Bielefeld, Essen, Bochum, Hagen und Arnsberg entsprechende Klagen ab. Aber auch auf höheren Instanzen sind sich beispielsweise die Oberlandesgerichte in Düsseldorf und Hamm in von Ihnen entschiedenen Fällen uneinig.
Dabei sind die von den Gerichten zugestandenen Schadenersatzbeträge nicht unbeachtlich. Das OLG Hamm beispielsweise gestand den Klägern zwischen 10 und 30 Euro pro Hafttag zu – bei fünf Monaten Haftzeit immerhin ein Schadenersatz zwischen rund 1500 € und 4600 €.
Grundsätzlich hat ein Häftling einen gesetzlichen Anspruch auf eine alleinige Unterbringung in einer Zelle, Ausnahmen sind nur in engen Grenzen möglich.
Die Uneinigkeit über die Rechtslage birgt gerade für klagende Häftlinge die Chance, für die unter widrigen Haftbedingungen verbrachte Zeit entsprechenden Schadenersatz vom Bundesland zu erhalten.


Anwaltlicher Beistand kann die Haftsituation verbessern

Mit einer Unterbringung in einer zu kleinen Zelle oder einer Zellenüberbelegung gehen sowohl psychische als auch physische Beschwerden einher. Betroffene Häftlinge machen geltend, durch die widrigen Umstände Ess- und Schlafstörungen, Magenbeschwerden, Durchfall und Kopfschmerzen bekommen zu haben.
Eine Haftstrafe bedeutet nicht, dass man menschenunwürdig untergebracht werden darf. Besteht der Verdacht einer unwürdigen Unterbringung, so sollte man nicht zögern, sich einem Rechtsanwalt anzuvertrauen. Dieser kann zum einen durch sein Handeln die Haftsituation vereinfachen, zum anderen unter Umständen sogar Schadenersatz für den Häftling einklagen. Es gilt: Wenn man schon eine an sich schon unangenehme Haftstrafe „absitzen“ muss, so muss diese ja nicht noch durch widrige Umstände extra erschwert werden.

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