Zu nah an der Grundstücksgrenze gebaut – wann müssen Nachbarn zurückbauen?

Datum

22.09.2014

Autor

GKS Rechtsanwälte

Art des Beitrags

Rechtstipp

Immer wieder kommt es vor, dass Nachbarn so genannte „bauliche Anlagen“ (beispielsweise eine hohe Garage) ohne Genehmigung zu nah an einer Grundstücksgrenze bauen. Dies bietet nicht nur einen unschönen Anblick, sondern kann beispielsweise für andere Anwohner ungünstigen Schattenwurf nach sich ziehen. Welchen Abstand solche Bauwerke tatsächlich zum Nachbargrundstück haben müssen, ist in den „Landesbauordnungen“ geregelt.

Der VGH Mannheim hat mit einem Urteil noch einmal verdeutlicht: Errichtet ein Nachbar ohne behördliche Baugenehmigung eine solche „bauliche Anlage“ und verletzt dabei die Abstandsregelungen, so hat der in seinen Rechten verletzte Anwohner einen Anspruch gegen die Baubehörde, dass eine Abbruch-Anordnung gegen seinen Nachbarn ergeht (AZ.: 8 S 1938/12).

Nachbar baute Garage mit Sockel – zu hoch und zu nah an der Grenze

Im entschiedenen Fall ging es um einen solchen Nachbarschaftsstreit: an einem Hanggrundstück gelegen errichtete ein Nachbar auf einem ca. 130 cm hohen Sockel eine knapp unter 3 m hohe Garage, ohne dafür eine Baugenehmigung einzuholen.

Hiergegen wehrte sich der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks. Da die Abstandsregelung der Landesbauordnung in der Grenznähe von 2,5 m lediglich genau 3 m hohe bauliche Anlagen zulasse, forderte er die Baubehörde auf, gegen seinen Nachbarn eine Abbruch-Anordnung zu erlassen.

Daraufhin entbrannte ein gerichtlicher Streit darüber, ob die Sockelwand von 130 cm nun in die Berechnung mit einbezogen werden müsse oder nicht. Während das Verwaltungsgericht dies noch verneinte und die Garage damit für zulässig erklärte, schlug sich der VGH Mannheim auf die Seite des Anwohners: Natürlich sei auch der Teil des Garagensockels, der sich über dem Boden befinde, mit in die Höhe der Garage einzuberechnen, da der Sockel insgesamt unselbstständiger Teil der Garage sei. Der Nachbar habe damit die Abstandsregelung verletzt und der Anwohner einen Anspruch gegen die Baubehörde, eine Abbruch-Anordnung gegen seinen Nachbarn zu erlassen.

Wie schnell müssen Betroffene sich wehren

Der Fall zeigt, dass es sich auch in Nachbarschaftsstreitigkeiten lohnt, hartnäckig zu bleiben. Erst in der Berufung wurde dem Anwohner Recht zugesprochen. Die Baubehörde versuchte noch, sich mit einem Fristenargument aus der Bredouille zu ziehen: Sie vertrat die Ansicht, dass der klagende Anwohner innerhalb eines Monats, nachdem er den illegalen Bau bemerkt hatte, hätte klagen müssen – tatsächlich war dies aber erst nach ca. einem Jahr geschehen.

Aber auch dies sah der VGH Mannheim im konkreten Fall anders – insbesondere, weil keine Baugenehmigung für die Garage vorlag, sie also „illegal“ errichtet wurde.

Nichtsdestotrotz sollten Betroffene sich umgehend gegen Bauwerke bzw. bauliche Anlage wehren, die in unmittelbarer Grenznähe und möglicherweise abstandsverletzend errichtet werden, da ansonsten unter Umständen tatsächlich das Recht verwirkt sein könnte, eine Abriss-Anordnung zu verlangen.

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